$ 69. Beschränkungen. 419
sowie auf die Portofreiheiten und das Posttaxwesen, jedoch aus-
schliefslich der dem Partikularrecht anheimfallenden Tarifbestimmungen
für den internen Verkehr innerhalb Bayerns und innerhalb Württem-
bergs?.
Beschränkt ferner gegenüber R.V. a. 7 No. 2 und a. 48 al. 2
ist das Verordnungsrecht des Reiches, insofern dasselbe die
Feststellung der Gebühren für die telegraphische Korrespondenz nur
für den Wechsel- und Durchgangsverkehr, unter Vorbehalt des Par-
tikularrechtes jedes Staates für seinen internen Verkehr, vornehmen
kann und insofern alle reelementarischen Bestimmungen, welche nur
den internen Verkehr innerhalb Bayerns und innerhalb Württembergs
betreffen, von den Landesresierungen kraft eigener Autorität zu er-
lassen sind !#.
Beschränkt endlich ist das Recht des Reiches, den Post- und
Telegraphenverkehr mit dem Auslande zu regeln, insofern Bayern und
Württembere diese Regelung je für den eigenen unmittelbaren Ver-
kehr mit ihren ausländischen Nachbarstaaten, nach näherer Mailsgabe
des a. 49 des Postvertrages vom 23. November 1867, zusteht.
auch, wie seine eigenen, so auch die Landesbehörden jeder Art mit den er-
forderlich erachteten Durchführungsmafsregeln gesetzlich beauftragen kann.
Hierfür ist es aber vollkommen gleichgültig, ob diese Behörden gleichzeitig
Funktionen ausüben, auf welche sich die Kompetenz des Reiches nicht er-
streckt; es ist im vorliegenden Falle, bei Ausübung der Kompetenz über das
Versicherungswesen, ganz irrelevant, ob und welche Kompetenzen das Reich
in Ansehung des Postwesens und seiner Behörden überhaupt und speciell in
Bayern und Württemberg hat. Ein Reservatrecht dieser beiden Staaten in Bezug
auf das Postwesen ist nicht ein Reservatrecht gegenüber jenem gemeingültigen
Grundsatz, dafs das Reich zur Ausführung gemeingültiger Kompetenzen alle
hierzu dienlichen bayerischen und württembergischen Landesbehörden in Än-
spruch nehmen darf. S. die Verhandlungen des Reichstages vom 11. April 1889
S. 1508 ff. und Anlagen II 970, und — zu einer anderen Ansicht gelangend —
Rosin, Das Recht der Arbeiterversicherung I 62 ft.
13 Daher findet das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1875 überhaupt,
das Portofreiheitsgesetz nach dem Einführungsgesetz vom 29. Mai 1872 und
das Posttaxgesetz vom 28. Oktober 1871 für den inneren Verkehr in Bayern
und Württemberg keine Anwendung.
14 Dagegen unterliegt an sich der Wechsel- und Durchgangsverkehr
zwischen beiden Staaten und mit dem Reiche der Reglementierung durch das
Reich, und nicht dem Vertrag; nur die konkurrierende vermögensrechtliche
Auseinandersetzung fordert den letzteren und läfst ihn zu. (S. das Überein-
kommen vom 9. November 1872, Hirths Annalen 1873 S. 1257. Anders
Laband, Staatsrecht d. deutschen Reiches II 49.) Daher beschränkt das
Postgesetz vom 28. Oktober 1871 das Recht Bayerns und Württembergs zum
Erlafs der in $ 50 vorgesehenen Reglements auf den inneren Verkehr
jedes Staates.
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