8 70. Das Verhältnis der Reichsfinanzwirtschaft zu den Einzelstaaten. 421
Malsgabe ihrer Kompetenz eine durch die Einzelstaaten nicht ver-
mittelte, vielmehr die eigene und unmittelbare Verwaltung
der Finanzwirtschaft des Reiches.
Allein mit dieser Gestaltung der Finanzwirtschaft des Reiches
war die Frage nicht erledigt, ob und wieweit den Einzelstaaten ein
bestimmtes Recht der Mitwirkung, der Selbstverwaltung auch auf
diesem Gebiete eingeräumt werden sollte — ein Recht, welches neben
jener eigenen und unmittelbaren Verwaltung des Reiches seinen Platz
bei der Verwaltung der Finanzquellen behaupten konnte Auf
diese Frage hat die Verfassung eine allgemeine Antwort nicht
gegeben.
In zwei Eällen allerdings hat die Verfassung die Regelung der
Finanzquellen durch gesetzliche Specialklauseln selbst vorgenommen:
bei dem Post- und Telegraphenwesen und bei den Zöllen und den
fünf Verbrauchssteuern. Allein sie ist hierbei von genau entgegen-
gesetzten Gesichtspunkten ausgegangen. Sie hat im ersten Falle eine
eigene und unmittelbare Reichsverwaltung durchgeführt. Im zweiten
Falle hat sie den Einzelstaaten ein Recht der Selbstverwaltung, wenn
auch nur für Rechnung des Reiches, verbürgt.
Diese Zwiespältigkeit kann für die weitere Entwickelung der
Finanzquellen nicht als gleichgültig betrachtet werden. Sie wird ihr
als Richtschnur dienen müssen.
Die Verfassung schlielst es nicht aus und es wird regelmälsig
durch die Natur der Sache geboten sein, dals eine eigene und un-
mittelbare Verwaltung des Reiches (dann Platz greift; wenn es sich
um privatwirtschaftliche Gebarungen ?, um öffentlichrechtliche Wirt-
schaftsveranstaltungen oder um Erhebung von Gebühren bei eigenen
Verwaltungsakten handelt. Hier wird die analoge Anwendung der für
das Post- und Telegraphenwesen durchgeführten Verfassungsgrundsätze
eintreten müssen. |
Anders bei den Steuern — mag es sich um die Einführung
direkter oder indirekter Reichssteuern handeln. Hier umgekehrt
wird die Analogie der auf die Zölle und Verbrauchssteuern angewandten
Verfassungsgrundsätze wirksam werden.
Nach dieser Analogie ist denn auch das Reich bei der: weiteren
Ausbildung seines Steuersystems verfahren. Dies ergeben die Gesetze
10. Juni 1869
4. Juni 1879’
über die Wechselstempelsteuer vom
den Spielkarten-
-
®?So auch die Verwaltung der Reichsdruckerei — Gesetz vom
23. Mai 1877 und 15. Mai 1879 —, welche durch die „Direktion der Reichs-
druckerei“ im Reichspostamt geführt wird.