Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

8 70. Das Verhältnis der Reichsfinanzwirtschaft zu den Einzelstaaten. 421 
Malsgabe ihrer Kompetenz eine durch die Einzelstaaten nicht ver- 
mittelte, vielmehr die eigene und unmittelbare Verwaltung 
der Finanzwirtschaft des Reiches. 
Allein mit dieser Gestaltung der Finanzwirtschaft des Reiches 
war die Frage nicht erledigt, ob und wieweit den Einzelstaaten ein 
bestimmtes Recht der Mitwirkung, der Selbstverwaltung auch auf 
diesem Gebiete eingeräumt werden sollte — ein Recht, welches neben 
jener eigenen und unmittelbaren Verwaltung des Reiches seinen Platz 
bei der Verwaltung der Finanzquellen behaupten konnte Auf 
diese Frage hat die Verfassung eine allgemeine Antwort nicht 
gegeben. 
In zwei Eällen allerdings hat die Verfassung die Regelung der 
Finanzquellen durch gesetzliche Specialklauseln selbst vorgenommen: 
bei dem Post- und Telegraphenwesen und bei den Zöllen und den 
fünf Verbrauchssteuern. Allein sie ist hierbei von genau entgegen- 
gesetzten Gesichtspunkten ausgegangen. Sie hat im ersten Falle eine 
eigene und unmittelbare Reichsverwaltung durchgeführt. Im zweiten 
Falle hat sie den Einzelstaaten ein Recht der Selbstverwaltung, wenn 
auch nur für Rechnung des Reiches, verbürgt. 
Diese Zwiespältigkeit kann für die weitere Entwickelung der 
Finanzquellen nicht als gleichgültig betrachtet werden. Sie wird ihr 
als Richtschnur dienen müssen. 
Die Verfassung schlielst es nicht aus und es wird regelmälsig 
durch die Natur der Sache geboten sein, dals eine eigene und un- 
mittelbare Verwaltung des Reiches (dann Platz greift; wenn es sich 
um privatwirtschaftliche Gebarungen ?, um öffentlichrechtliche Wirt- 
schaftsveranstaltungen oder um Erhebung von Gebühren bei eigenen 
Verwaltungsakten handelt. Hier wird die analoge Anwendung der für 
das Post- und Telegraphenwesen durchgeführten Verfassungsgrundsätze 
eintreten müssen. | 
Anders bei den Steuern — mag es sich um die Einführung 
direkter oder indirekter Reichssteuern handeln. Hier umgekehrt 
wird die Analogie der auf die Zölle und Verbrauchssteuern angewandten 
Verfassungsgrundsätze wirksam werden. 
Nach dieser Analogie ist denn auch das Reich bei der: weiteren 
Ausbildung seines Steuersystems verfahren. Dies ergeben die Gesetze 
10. Juni 1869 
4. Juni 1879’ 
  
über die Wechselstempelsteuer vom 
  
den Spielkarten- 
- 
  
®?So auch die Verwaltung der Reichsdruckerei — Gesetz vom 
23. Mai 1877 und 15. Mai 1879 —, welche durch die „Direktion der Reichs- 
druckerei“ im Reichspostamt geführt wird.
	        
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