Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

8 71. Die Verteilung der Straf- und Zwangsgewalt (Belohnungsrecht). 497 
gewalt des Reiches ein verschiedener ist, je nachdem sich dieselben 
aufserhalb oder innerhalb der anderen, der primären Kompetenzen 
des Reiches bewegen. In dieser Unterscheidung wurzelt die eigen- 
tümliche Gestaltung beider Gewalten im deutschen Staatswesen. 
I. Für den ganzen Umfang der Reichskompetenz gilt 
unabhängig von der Rechtsgrundlage und von den näheren Be- 
stimmungen der R.V. a. 4, ıs der ausnahmslose Grundsatz: soweit 
jener reicht, soweit reicht auch die Straf- und Zwangsgewalt des 
Reiches. Das gilt materiell in Ansehung aller Verwaltungszweige, die 
demselben verfassungsmälsig gebühren. Das gilt formell in Ansehung 
der Reeierungsrechte; diese sind in Gesetzgebung und Beaufsichtigung 
oder aber in eigenen und unmittelbaren Verwaltungsbefugnissen die 
nämlichen für die Zwangs- und Strafgewalt als für die Verwaltungs- 
zweige, zu deren Schutze sie bestimmt sind. 
1. In einem bestimmten Umfange daher steht die Straf- und 
Zwangsgewalt dem Reiche in unmittelbarer und eigener Ver- 
waltung, ungebrochen durch Mitwirkungsrechte der Einzelstaaten 
zu. Dieser Umfang wird bestimmt durch zwei Gruppen von Fällen. 
a. Auf den Verwaltungszweigen, auf denen es verfassungsmälsig 
eigene und unmittelbare Verwaltungsbefuenisse ausübt, ist das Reich 
auch zur eigenen und unmittelbaren Handhabung der gesetzlichen 
Straf- und Zwangsbefugnisse berufen, soweit dies zur Durchführung 
dieser seiner besonders gestalteten Kompetenz erforderlich ist. Hierzu 
bedarf es irgend einer besonderen Ermächtieung nicht. Sie ist durch 
den verfassungsmäfsigen Ausschlufs der Mitwirkungsrechte der Einzel- 
staaten ohne weiteres und selbstverständlich gegeben. So stehen dem 
Reiche auf dem Gebiete seiner eigenen Behördenorganisation die Beamten- 
diseiplin, auf dem des Heerwesens die militärische Diseiplin und Gerichts- 
barkeit, auf dem Gebiete der auswärtigen Hoheitsrechte die Konsular- 
gerichtsbarkeit, auf dem des Post- und Telegraphenwesens ein Ver- 
waltungsstraf- und -zwangsverfahren, auf dem des Eisenbahnwesens 
besonders gewandte Zwangsmittel zu. Inhalt und Grenzen der hierin 
enthaltenen Straf- und Zwangsbefugnisse des Reiches finden in der 
Darstellung der einschlagenden Kompetenzgebiete ihre nähere Be- 
stimmung. 
b. An diese erste Gruppe reiht sich in besonderen Ver- 
fassungsbestimmungen eine andere Gruppe von Fällen, welche in der 
Eigentümlichkeit ihrer Thatbestände zu einer Ausschlielsung jedes 
Mitwirkungsrechtes der Einzelstaaten geführt haben. 
Wenn es sich um Angriffe gegen die oberste Organisation und 
die wesentlichen Lebensbedingungen des Reiches handelt, übernimnit
	        
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