430 U. Buch. Die Reichsgewalt.
anderen Teile bilden sie eine specifische rechtliche Erscheinung, in
der Verleihung nämlich von Standeserhöhungen, Ehrenzeichen, Orden
und Titeln.
Die republikanischen Bundesverfassungen enthalten in dieser Rück-
sicht nur negative Bestimmungen, welche in verschiedenem Umfange
die Zulässigkeit der letzteren, besonderen Belohnungsmittel aus-
schliefsen *. Die deutsche Reichsverfassung enthält nirgends eine aus-
drückliche Bestimmung. Allein gerade um ihres Schweigens willen
greift auch hier der Grundsatz Platz: soweit das Recht der Beloh-
nungen nur ein Mittel ist zur vollkommenen Bewährung seiner ander-
weitigen Kompetenzen, soweit bedarf es für die Zuständigkeit des
Reiches einer ausdrücklichen Verfassungsbestimmung nicht. In An-
wendung dessen aber folgt es, dals das Reich im ganzen Gebiete seiner
gesetzgeberischen Befugnisse auch kompetent ist zur gesetzgeberischen
Regelung der Belohnungen, welche mit der Regelung einer seiner
„Angelegenheiten“ sachgemäls in Verbindung gesetzt werden können.
Es folgt des weiteren, dafs das Reich kompetent ist, für sein Beamten-
tum und für die Angehörigen seines* militärischen Organismus, als
welche unter seiner eigenen und unmittelbaren Verwaltung stehen, nicht
nur die Voraussetzungen und Mittel der zu gewährenden Belohnungen
gesetzgeberisch zu regeln, sondern dieselben auch kraft seiner eigenen
Autorität zu verleihen’. Über diese Grenzen hinaus steht ihm eine
Kompetenz nicht zu. Das Belohnungswesen ist im.übrigen das ver-
fassungsmälsige Recht der Einzelstaaten.
II. Die unmittelbare und eigene Straf- und Zwangsgewalt
des Reiches.
8 72.
Die Strafgewalt des Reiches bei Hoch- und Landesverrat.
Die Verfassung hat vom Beginn ihrer Rechtskraft an dem nord-
deutschen Bunde und dem Reiche für seine Integrität, seine Organe
und seine Behörden einen unmittelbar wirksamen strafrechtlichen
Schutz verliehen. In Anlehnung an den Bundesbeschluls vom 18. Aug.
1836 schrieb a. 74 vor, dafs verbrecherische Angriffe gegen die In-
* Amerik. Unionsverf. a. I sect. 9 al. 7. sect. 10 al. 1. Schweizer Bundes-
verfassung a. 12.
5 8. Konsulatsgesetz vom 8. Nov. 1867 $ 5; Beamtengesetz vom 31. März
1873 8 15; Dotationsgesetz von Heerführern und Staatsmännern in Anlafs des
französischen Krieges vom 22. Juni 1871; Gesetz über die Ehrenzulage an die
Inhaber des eisernen Kreuzes vom 8. Juni 1872.