Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

442 II. Buch. Die Reichsgewalt. 
1867 durch Anordnung des Kaisers unter Verkündigung im Reichs- 
gesetzblatt und unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers zu erfolgen 
in jeder Beziehung dem Befehle des Kaisers unterworfen bleiben; der Kaiser 
würde der Wirkung nach den von der Einzelregierung verkündeten Be- 
lagerungszustand sofort beseitigen können (ganz richtig Thudichum, Ver- 
fassungsrecht S. 294). Gerade um dieses Widerspruches willen war es sachlich 
vollkommen gerechtfertigt, das Recht der Verkündigung des Belagerungs- 
zustandes, wie es die Reichsverfassung thut, unter dem Kapitel der Militär- 
verfassung als einen Ausflufs des kaiserlichen Befehles zu behandeln. Ist 
dies aber der Standpunkt der Verfassung, so ist die partikularrechtliche Ver- 
kündigung des Belagerungszustandes ein Vor- und Eingriff in die kaiserliche 
Befehlsgewalt, dessen Zulässigkeit der ausdrücklichen reichsgesetzlichen Er- 
mächtigung bedurft hätte. 
Vollkommen unzutreffend ist es, die Zulässigkeit eines solchen Eingriffes 
in die oberste Militärbefehlshabung damit zu rechtfertigen, dafs auch nach 
den bisherigen Partikulargesetzen nicht der Kriegsherr, sondern Ministerium 
oder einzelne Militärbefehlshaber das Recht der Verkündigung des Belagerungs- 
zustandes besessen haben. Denn sie konnten dies immer nur unter der 
Autorität des Landesherrn, der zugleich der Kriegsherr war und dessen oberste 
Militärbefehlshabung davon vollkommen unberührt blieb. Jetzt aber handelt 
es sich darum, ob den Landesinstanzen und den Militärbefehlshabern solche 
Rechte kraft landesherrlicher oder landesgesetzlicher Autorität zustehen 
können, welche Vorgriffe und Eingriffe in die dem Kaiser zustehende mili- 
tärische Befehlshabung nach sich ziehen. 
Endlich handelt es sich um die Auffassung der Reichsgesetze selbst. 
Das Gerichtsverfassungsgesetz, indem es in $ 16 die gesetzlichen Bestimmungen 
über Kriegsgerichte und Standrechte vorbehält, entscheidet schlechterdings 
nichts über die Frage, welche gesetzlichen Bestimmungen fortdauernde 
Gültigkeit haben. Dagegen ist es immerhin für die Auslegung nicht ohne 
Wert, dafs das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch $ 4 die für den Fall 
des Kriegszustandes vorgesehenen Strafschärfungen nur für den vom Kaiser 
angeordneten Kriegszustand anordnet und zuläfst. Ganz deutlich spricht die 
Reichsgesetzgebung an einem gewichtigen Punkt. Die Einberufung der Reserve 
und Landwehr zu den Fahnen kann immer nur auf Befehl des Kaisers er- 
folgen; kein Landesherr und kein Militärbefehlshaber ist dazu befugt. Nur 
ausnahmsweise erteilt der $ 8 des Kriegsdienstgesetzes vom 9. November 1867 
dem kommandierenden General das Einberufungsrecht — abgesehen von den 
jährlichen Übungen — dann, „wenn Teile des Bündesgebietes in Kriegs-. 
zustand erklärt werden“. Hier ist aber nach dem Ausdrucke „Teile des 
Bundesgebietes“, der eine Beziehung auf den partikularrechtlichen Kriegs- 
zustand ausschliefst, und nach der Erläuterung der Motive zu dem Gesetze 
— Stenogr. Berichte des Reichstages, I. Legislaturperiode, Session 1867, An- 
lagen N. 56 — ausschliefslich der vom Kaiser erklärte Kriegszustand voraus- 
gesetzt. Hätte eine fortdauernde Geltung des partikularrechtlichen. Kriegs- 
oder Belagerungszustandes stattfinden soller, so wäre zweifellos gerade dieses 
Gesetz an diesem Punkte der Ort gewesen, um dies durch eine weitere, nicht
	        
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