Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

34 I. Buch. Die Grundlagen des deutschen Staates. 
auf den 15. August und — nach Ausschreibung der neuen Wahlen 
auf den 21. August!? — die Einberufung des ersten norddeutschen 
Reichstages auf den 10. September angeschlossen. 
Hiernach war denn das Augustbündnis in allen seinen Klauseln 
erfüllt und damit erledigt. Die provisorische Offensiv- und Defensiv- 
allianz erlosch und der „neue Bund“ als Macht trat ins Leben. An 
Stelle der Bestimmungen über die Vereinbarungsweise einer Verfassung 
und an Stelle der demgemäfs unter Mitwirkung des Parlamentes durch 
die Vereinbarung der Regierungen vertragsmälsig festgestellten Ver- 
fassung trat definitiv die Verfassung des norddeutschen Bundes mit 
der Bedeutung und Kraft eines Verfassungsgesetzes. 
III. Mit dem allen ist die Gründung des norddeutschen Bundes, 
beginnend mit dem Abschluls des Augustbündnisses, das Erzeugnis 
zielbewulsten und zweckgemäfsen Handelns aller Beteiligten. Sie 
ist eine handgreifliche Widerlegung der unorganischen Theorie, die 
aus dem organischen Wesen des Staates folgert, dals seine Entstehung 
ein Naturprozels sei, der den Einschlag menschlichen Willens und 
bewulster Zwecke nicht aufweist. 
Die Gründung des norddeutschen Bundes ist nicht minder ein 
Rechtsprozels. Das heilst: alle diejenigen thatsächlichen Vorgänge, 
die den Thatbestand desselben hervorbringen, erscheinen, vom ein- 
seitigen Standpunkt des Rechtes aus betrachtet, als die Erfüllung 
von Pflichten und die Ausübung von Rechten, die ihren Malsstab in 
dem Augustbündnis finden. 
Damit aber auch ist der rechtliche Entstehungsgrund des nord- 
deutschen Bundes ein Vertrag der beteiligten Staaten, welcher die 
Gründung desselben und die Feststellung seiner Verfassung — letztere 
unter vertragsmälsig vorgesehener Mitwirkung eines Parlamentes ad 
hoe — zum Inhalt und zum Zwecke hatte. Es ist die volle Wider- 
legung der Theorie, welche die Möglichkeit der rechtlichen Entstehung 
eines Staatswesens durch Vertrag leugnet — vorausgesetzt allerdings 
den Beweis, der sich erst als letzter Schlufs aus der Darstellung des 
deutschen Staatsrechtes im ganzen und im einzelnen bewahrheiten 
läflst, dafs der norddeutsche Bund und seine Erweiterung im deutschen 
Reiche eine politische Organisation mit allen wesentlichen Merkmalen 
19 Der seltsame Irrtum mehrerer Schriftsteller, der selbst auf die recht- 
liche Konstruktion der Gründungsvorgänge nicht ohne Einflufs geblieben ist, 
als ob der konstituierende Reichstag fortgedauert habe, erklärt sich wohl aus 
dem Umstande, dafs die Ausschreibung der Neuwahlen inkorrekterweise im 
Bundesgesetzblatte nicht verkündet wurde.
	        
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