34 I. Buch. Die Grundlagen des deutschen Staates.
auf den 15. August und — nach Ausschreibung der neuen Wahlen
auf den 21. August!? — die Einberufung des ersten norddeutschen
Reichstages auf den 10. September angeschlossen.
Hiernach war denn das Augustbündnis in allen seinen Klauseln
erfüllt und damit erledigt. Die provisorische Offensiv- und Defensiv-
allianz erlosch und der „neue Bund“ als Macht trat ins Leben. An
Stelle der Bestimmungen über die Vereinbarungsweise einer Verfassung
und an Stelle der demgemäfs unter Mitwirkung des Parlamentes durch
die Vereinbarung der Regierungen vertragsmälsig festgestellten Ver-
fassung trat definitiv die Verfassung des norddeutschen Bundes mit
der Bedeutung und Kraft eines Verfassungsgesetzes.
III. Mit dem allen ist die Gründung des norddeutschen Bundes,
beginnend mit dem Abschluls des Augustbündnisses, das Erzeugnis
zielbewulsten und zweckgemäfsen Handelns aller Beteiligten. Sie
ist eine handgreifliche Widerlegung der unorganischen Theorie, die
aus dem organischen Wesen des Staates folgert, dals seine Entstehung
ein Naturprozels sei, der den Einschlag menschlichen Willens und
bewulster Zwecke nicht aufweist.
Die Gründung des norddeutschen Bundes ist nicht minder ein
Rechtsprozels. Das heilst: alle diejenigen thatsächlichen Vorgänge,
die den Thatbestand desselben hervorbringen, erscheinen, vom ein-
seitigen Standpunkt des Rechtes aus betrachtet, als die Erfüllung
von Pflichten und die Ausübung von Rechten, die ihren Malsstab in
dem Augustbündnis finden.
Damit aber auch ist der rechtliche Entstehungsgrund des nord-
deutschen Bundes ein Vertrag der beteiligten Staaten, welcher die
Gründung desselben und die Feststellung seiner Verfassung — letztere
unter vertragsmälsig vorgesehener Mitwirkung eines Parlamentes ad
hoe — zum Inhalt und zum Zwecke hatte. Es ist die volle Wider-
legung der Theorie, welche die Möglichkeit der rechtlichen Entstehung
eines Staatswesens durch Vertrag leugnet — vorausgesetzt allerdings
den Beweis, der sich erst als letzter Schlufs aus der Darstellung des
deutschen Staatsrechtes im ganzen und im einzelnen bewahrheiten
läflst, dafs der norddeutsche Bund und seine Erweiterung im deutschen
Reiche eine politische Organisation mit allen wesentlichen Merkmalen
19 Der seltsame Irrtum mehrerer Schriftsteller, der selbst auf die recht-
liche Konstruktion der Gründungsvorgänge nicht ohne Einflufs geblieben ist,
als ob der konstituierende Reichstag fortgedauert habe, erklärt sich wohl aus
dem Umstande, dafs die Ausschreibung der Neuwahlen inkorrekterweise im
Bundesgesetzblatte nicht verkündet wurde.