$ 80. Das Wesen der Kriegsmacht. 473
Die eine Gruppe charakterisiert sich dadurch, dafs die Verwaltung
sin innerhalb der organisierten Kriegsmacht abwickelt und sich
damit ausschliefslich auf die „Angehörigen“ des Heeres und der
Flotte bezieht. Hierhin gehört die Geld- und Naturalverpflegung, die
Sorge für Bekleidung und Nahrung, für Gesundheit, Unterricht und
Religionsübung, die Beschaffung und Erhaltung von Waffen, Munition,
Gerätschaften, Baulichkeiten, Festungen und Kriegshäfen, die Rechts-
pflege in ihrer Gestaltung zu einer besonderen Gerichtsbarkeit. Alle
diese einzelnen Zweige mag man als innere Marine- und Mili-
tärverwaltung zusammenfassend bezeichnen.
Die andere Gruppe ergreift auch die aulserhalb der organi-
sierten Kriegsmacht Stehenden und stellt dieselben in. mannigfachen
Verpflichtungen in den Dienst der militärischen Zwecke. Sie wird
wesentlich gebildet durch das Ersatzwesen, die militärischen Kriegs-
und Friedensleistungen und die Rayonverwaltung der Festungen. Sie
mag die äufsere Marine-. und Militärverwaltung genannt
werden.
II. Dem äufseren Thatbestande, der ein so umfassendes und reich
gegliedertes Verwaltungsgebiet herausbildet, liegt als Ausgangs- und
Mittelpunkt ein besonderes Rechtsverhältnis zu Grunde,
welches die Kriegsmacht auch vom Standpunkte des Rechtes aus als
eine durchaus eigentümliche, von den sonstigen öffentlichen Rechtsver-
verhältnissen unterschiedene und sich absondernde Erscheinung darstellt.
Es ist dies das militärische Gewaltverhältnis.
Das geltende Recht in Deutschland, welches auf der Grundlage
des preulsischen Rechtes entwickelt wurde, hat dies an allen ent-
scheidenden Punkten zur Geltung gebracht.
1. Das militärische Gewaltverhältnis bewirkt an erster Stelle eine
Verschärfung der personenrechtlichen Unterwerfung im Vergleich und
im Unterschied zu allen andern öffentlichen Gewaltverhältnissen, so-
wohl zu dem allgemeinen Unterthanen-, als auch zu dem beson-
deren Beamtenverhältnis.
Die Verschärfung wird nicht bewirkt auf der Seite des Befehls-
rechtes. Dieses ist im rechtlichen Sinne nicht ein vergleichsweise
unbedingtes oder unbegrenztes. Allerdings weist auch das Befehls-
recht bei seinen oberen Trägern grolse Weiten der Ermächtigungen
auf; denn es mufs den technischen Erwägungen des Notwendigen und
Nützlichen einen breiten Spielraum lassen. Allerdings ist dasselbe
seinem Inhalte nach von gewaltigem Nachdrucke; denn es darf zu-
treffenden Falles über Leib und Leben der’ Untergebenen verfügen.
Allerdings ist es frei von beschränkenden Formen; denn regel-