$ 80. Das Wesen der Kriegsmacht. 477
b. An zweiter Stelle sind die Beziehungen zu dem militärischen
Gewaltverhältnisse verschieden je nach dem Unterschiede der
„Militärpersonen des Soldatenstandes“, der „Militär-
beamten“ und der „Civilbeamten der Militärverwaltung“.
Nur die Militärpersonen des Soldatenstandes sind der Militär-
gewalt in ihrer vollen Entfaltung zur unbedingten Gehorsamspflicht
unterworfen.
Dagegen bleibt für die militärischen Beamten das Grundverhält-
nis des beamtenmälsigen Staatsdienstes nach Malsgabe des Beamten-
gesetzes vom 31. März 1873 aufrecht erhalten. Aber sie sind um ihrer
den Zwecken der Kriegsmacht gewidmeten Amtsfunktionen willen dem
Organismus der Kriessmacht eingeordnet und darum in ein besonderes
rechtliches Abhängigkeitsverhältnis zu demselben versetzt. Nur ist
auch dieses wiederum ein abgestuftes.
Bei den „Militärbeamten“ modifiziert das Abhängigkeitsver-
hältnis ihre personenrechtliche Stellung. Sie unterliegen der Militär-
strafgerichtsbarkeit nach Mafsgabe der Militärstrafprozeisordnung, wenn
auch das allgemeine materielle Strafrecht und nicht, ausgenommen
„im Felde“ für bestimmte Verbrechenskategorieen, das besondere Mili-
tärstrafrecht auf sie Anwendung leidet®. Sie werden überall, wo dies
erforderlich ist, sei es ausschliefslich, sei es unbeschadet gleichzeitiger
Unterordnung unter die militärischen Verwaltungsbehörden, den Militär-
befehlshabern untergeordnet. Wenn und soweit das "aber eintritt,
unterliegen sie der Disciplinargewalt der vorgesetzten Militärbefehls-
haber und zwar nach Malsgabe der militärischen Diseiplinarordnung®.
Ihre Gehorsamspflicht modifiziert sich alsdann dadurch, dals sie be-
rechtigt und verpflichtet sind, die Verantwortlichkeit für einen gesetz-
widrigen Befehl. des vorgesetzten Militärbefehlshabers auf diesen ab-
zuwälzen, wenn sie nur Gegenvorstellung bei ihm erheben und hier-
über Bericht an die höhere Instanz erstatten !?; ja sie steigert sich
„im Felde“ zum unbedigten Gehorsam!!. Um des allen willen
sind die Militärbeamten zwar Beamte aber zugleich „Militärpersonen“,
wie die Personen des Soldatenstandes. Sie stehen in einem militärisch
modifizierten Beamtenverhältnisse.
Anders bei den „Civilbeamten der Militärverwaltung“.
8 Militärstrafgesetzbuch 88 153. 154.
° Diseiplinarordnung vom 31. Oktober 1872 88 32 ff.; Beamtengesetz vom
31. März 1873 88 120 ft.
10 Militärstrafgerichtsordnung $ 79.
!ı Dies geht hervor aus Militärstrafgesetzbuch $ 153 verbunden ins-
besondere mit 88 92. 98.