Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

478 IL. Buch. Die Reichsgewalt. 
Auf sie wird ohne jede Modifikation das Beamtenrecht angewandt. 
Ihre Eingliederung in die Kriegsmacht beruht daher ledielich auf der 
Unterordnung ihrer Funktionen unter die Militärbefehlshaber oder die 
Militärbeamten, insbesondere auf der Einheit des militärischen Kom- 
mandos und des militärischen Verwaltungsbefehles in der Hand des 
Kriegsherrn. | 
6. Mit dem allen wird es schliefslich bewirkt, dafs das Rechts- 
verhältnis der Militärgewalt das bildende Prinzip ist, welches einen 
besonderen Organismus nach Thatbestand und nach Recht inner- 
halb des Staates schafft und zusammenhält. 
Neben dem Organismus der vollziehenden Gewalt, der sich den 
Unterthanen in dem DBehördensystem gegenüberstellt, besteht ein 
anderer Organismus, der für einen Teilzweck des Staates — seine 
oberste Machtbewährung — menschliche Kräfte planmälsig gliedert 
und nach eigentümlichen Rechtsgrundsätzen beherrscht: der militärische 
Organismus in der Doppelgliederung von Heer und Flotte. 
Beide, der behördenmälsige und der militärische Organismus, 
stehen sich wie zwei selbständige Körperschaften gegenüber. Sie 
schliefsen sich auf der einen Seite gegeneinander ab. Der militärische 
Körper duldet keine unmittelbaren Einwirkungen anderer staatlicher 
Verwaltungsorgane auf seine Angehörigen !?, und der bürgerliche Körper 
ist durch besondere Rechtsgrundsätze, welche — allerdings mit der 
Ausnahmeerscheinung des Kriegszustandes — jede Verwendung des 
Militärs für seine Verwaltungszwecke nur auf Requisition der zu- 
ständigen Behörde gestatten, gegen Eingriffe des andern Teiles ge- 
schützt. Auf der andern Seite stehen beide Körperschaften wiederum 
in äulseren Rechtsbeziehungen, teils durch die Bestimmung der Kriegs- 
macht, auch für polizeiliche Zwecke verwandt zu werden, teils durch 
die Aufgabe der Civilbehörden und der Unterthanen als soleher, der 
‚2 Nach jetzt gültigem Reichsrecht müssen Zustellungen an Offiziere und 
Gemeine durch die vorgesetzte Militärbehörde vermittelt werden, CivilprozefsO. 
8 158, es erfolgen Zeugenladungen an Personen des Soldatenstandes durch 
Ersuchen der Militärbehörden, Civilprozel[sO. $ 343, Strafproze[sO. $ 48, Straf- 
festsetzungen und -vollstreckungen wegen Zeugnis- oder Gutachten-Ver- 
weigerung durch die Militärgerichte, Civilproze[sO. $$ 345. 374, Strafproze[sO. 
88 50. 69. 71, Zwangsvollstreckungen gegen Militärpersonen (auch Zwangs- 
vollstreekungen nicht gerichtlicher Art nach Militärgesetz vom 2. Mai 1874 
$ 45) erst nach Anzeige an die vorgesetzte Militärbehörde, in Kasernen und 
militärischen Dienstgebäuden nur durch diese, CivilprozefsO. 88 673. 699, 
Beschlagnahmen durch Ersuchen der Militärbehörde, StrafprozefsO. $$ 98. 105, 
Offenbarungshaft gegen Militärpersonen durch die Militärbehörde, Civil- 
proze[sO. $ 798.
	        
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