478 IL. Buch. Die Reichsgewalt.
Auf sie wird ohne jede Modifikation das Beamtenrecht angewandt.
Ihre Eingliederung in die Kriegsmacht beruht daher ledielich auf der
Unterordnung ihrer Funktionen unter die Militärbefehlshaber oder die
Militärbeamten, insbesondere auf der Einheit des militärischen Kom-
mandos und des militärischen Verwaltungsbefehles in der Hand des
Kriegsherrn. |
6. Mit dem allen wird es schliefslich bewirkt, dafs das Rechts-
verhältnis der Militärgewalt das bildende Prinzip ist, welches einen
besonderen Organismus nach Thatbestand und nach Recht inner-
halb des Staates schafft und zusammenhält.
Neben dem Organismus der vollziehenden Gewalt, der sich den
Unterthanen in dem DBehördensystem gegenüberstellt, besteht ein
anderer Organismus, der für einen Teilzweck des Staates — seine
oberste Machtbewährung — menschliche Kräfte planmälsig gliedert
und nach eigentümlichen Rechtsgrundsätzen beherrscht: der militärische
Organismus in der Doppelgliederung von Heer und Flotte.
Beide, der behördenmälsige und der militärische Organismus,
stehen sich wie zwei selbständige Körperschaften gegenüber. Sie
schliefsen sich auf der einen Seite gegeneinander ab. Der militärische
Körper duldet keine unmittelbaren Einwirkungen anderer staatlicher
Verwaltungsorgane auf seine Angehörigen !?, und der bürgerliche Körper
ist durch besondere Rechtsgrundsätze, welche — allerdings mit der
Ausnahmeerscheinung des Kriegszustandes — jede Verwendung des
Militärs für seine Verwaltungszwecke nur auf Requisition der zu-
ständigen Behörde gestatten, gegen Eingriffe des andern Teiles ge-
schützt. Auf der andern Seite stehen beide Körperschaften wiederum
in äulseren Rechtsbeziehungen, teils durch die Bestimmung der Kriegs-
macht, auch für polizeiliche Zwecke verwandt zu werden, teils durch
die Aufgabe der Civilbehörden und der Unterthanen als soleher, der
‚2 Nach jetzt gültigem Reichsrecht müssen Zustellungen an Offiziere und
Gemeine durch die vorgesetzte Militärbehörde vermittelt werden, CivilprozefsO.
8 158, es erfolgen Zeugenladungen an Personen des Soldatenstandes durch
Ersuchen der Militärbehörden, Civilprozel[sO. $ 343, Strafproze[sO. $ 48, Straf-
festsetzungen und -vollstreckungen wegen Zeugnis- oder Gutachten-Ver-
weigerung durch die Militärgerichte, Civilproze[sO. $$ 345. 374, Strafproze[sO.
88 50. 69. 71, Zwangsvollstreckungen gegen Militärpersonen (auch Zwangs-
vollstreekungen nicht gerichtlicher Art nach Militärgesetz vom 2. Mai 1874
$ 45) erst nach Anzeige an die vorgesetzte Militärbehörde, in Kasernen und
militärischen Dienstgebäuden nur durch diese, CivilprozefsO. 88 673. 699,
Beschlagnahmen durch Ersuchen der Militärbehörde, StrafprozefsO. $$ 98. 105,
Offenbarungshaft gegen Militärpersonen durch die Militärbehörde, Civil-
proze[sO. $ 798.