Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

$ 80. Das Wesen der Kriegsmacht. 479 
Krieesmacht. jene durch Rechts- und Verwaltungshülfe, diese durch 
die „Kriegs- und Friedensleistungen“ dienstbar zu sein. 
Aber trotz dieser äufseren Gegenüberstellung, beide sind — 
wenigstens im Einheitsstaate — nur Gestaltungen des einen Organis- 
mus der Staatsgewalt, sie finden darum ihre zusammenfassende Ver- 
einigung in einem Doppelten: " 
Einmal in der einheitlichen Organisation und Funktion der Gesetz- 
gebung, welche über beide gleichmäfsig herrscht, wenn es auch von 
ihr abhängt, wieweit sie in der besondern Gestaltung des militärischen 
Verordnungsrechtes selbst für die Rechtserzeugung eine Verteilung der 
Befugnisse zwischen beiden Organisationen vornehmen will. 
Sodann und vor allen Dingen in dem Zusammenfliefsen der 
obersten vollziehenden Gewalt in dem einen Hauptorgane, 
welches nach Verfassung und. Gesetz die Herrschaftsrechte sowohl in 
dem allgemeinen Gewaltverhältnisse über die Unterthanen als in den 
beiden besonderen Gewaltverhältnissen des Behördensystemes und der 
Kriegsmacht wahrnimmt. 
IH. Die nähere Gestaltung des besonderen Organismus der 
Kriegsmacht, die Art seiner Einfügung in den Gesamtorganismus des 
Staats sind von entscheidender Bedeutung für die politische Charakteristik 
jedes Staates. Sie müssen dies in verstärktem Malse sein, wenn sie 
in einen zusammengesetzten Staate mit der Auseinandersetzung 
zwischen den Rechtssphären des Gesamtstaates- und der Einzelstaaten 
verknüpft sind. 
Die Verfassung in Abschnitt IX und XI hat dem deutschen Reiche 
die Kompetenz einer eigenen Kriegsmacht gegeben in ihrer doppelten 
Verzweigung als der Kriegsmarine des Reichs und des deutschen 
Heeres. 
Beide sollen „einheitlich“ sein, beiden sind gewisse Grundzüge 
gemeinschaftlich : 
l. An der Spitze steht der Befehl des Kaisers in Krieg und 
Frieden '?, 
2. Durch Reichsgesetze und Reichsverordnungen erfolgt die 
Organisation und Formation !*. 
3. Von Reichs wegen bestimmt sich die Gesamtlast der Dienst- 
pflichten, welche die Nation im ganzen zu leisten hat, und ebenso das 
Mafs der Wehrpflicht, welches dem einzelnen obliegt°. 
3RV.a.5al.lu a 68al.l. 
14 R.V.a.53 al. 1 u. aa. 61. 63 al. 3. 
15 RV.a.53 al.5 u. aa. 57. 59. 60.
	        
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