$ 80. Das Wesen der Kriegsmacht. 479
Krieesmacht. jene durch Rechts- und Verwaltungshülfe, diese durch
die „Kriegs- und Friedensleistungen“ dienstbar zu sein.
Aber trotz dieser äufseren Gegenüberstellung, beide sind —
wenigstens im Einheitsstaate — nur Gestaltungen des einen Organis-
mus der Staatsgewalt, sie finden darum ihre zusammenfassende Ver-
einigung in einem Doppelten: "
Einmal in der einheitlichen Organisation und Funktion der Gesetz-
gebung, welche über beide gleichmäfsig herrscht, wenn es auch von
ihr abhängt, wieweit sie in der besondern Gestaltung des militärischen
Verordnungsrechtes selbst für die Rechtserzeugung eine Verteilung der
Befugnisse zwischen beiden Organisationen vornehmen will.
Sodann und vor allen Dingen in dem Zusammenfliefsen der
obersten vollziehenden Gewalt in dem einen Hauptorgane,
welches nach Verfassung und. Gesetz die Herrschaftsrechte sowohl in
dem allgemeinen Gewaltverhältnisse über die Unterthanen als in den
beiden besonderen Gewaltverhältnissen des Behördensystemes und der
Kriegsmacht wahrnimmt.
IH. Die nähere Gestaltung des besonderen Organismus der
Kriegsmacht, die Art seiner Einfügung in den Gesamtorganismus des
Staats sind von entscheidender Bedeutung für die politische Charakteristik
jedes Staates. Sie müssen dies in verstärktem Malse sein, wenn sie
in einen zusammengesetzten Staate mit der Auseinandersetzung
zwischen den Rechtssphären des Gesamtstaates- und der Einzelstaaten
verknüpft sind.
Die Verfassung in Abschnitt IX und XI hat dem deutschen Reiche
die Kompetenz einer eigenen Kriegsmacht gegeben in ihrer doppelten
Verzweigung als der Kriegsmarine des Reichs und des deutschen
Heeres.
Beide sollen „einheitlich“ sein, beiden sind gewisse Grundzüge
gemeinschaftlich :
l. An der Spitze steht der Befehl des Kaisers in Krieg und
Frieden '?,
2. Durch Reichsgesetze und Reichsverordnungen erfolgt die
Organisation und Formation !*.
3. Von Reichs wegen bestimmt sich die Gesamtlast der Dienst-
pflichten, welche die Nation im ganzen zu leisten hat, und ebenso das
Mafs der Wehrpflicht, welches dem einzelnen obliegt°.
3RV.a.5al.lu a 68al.l.
14 R.V.a.53 al. 1 u. aa. 61. 63 al. 3.
15 RV.a.53 al.5 u. aa. 57. 59. 60.