480 II. Buch. Die Reichsgewalt.
4. Ausder Reichskasse wird der gesamte durch die Kriegsmacht
geforderte Aufwand bestritten "®.
od. Für beide Zweige der Kriegsmacht endlich gilt der durch-
greifende Grundsatz, dals die Kosten und Lasten derselben von allen
Einzelstaaten gleichmäfsig zu tragen sind. Er findet seine Ver-
wirklichung nicht nur in der entsprechenden allgemeinen Gestaltung
der Finanzwirtschaft des Reiches, sondern in specieller Anwendung
auf die Militärverwaltung durch die verfassungsmälsige Regel, dals
die Gestellung der Mannschaften durch die Einzelstaaten „pro rata
ihrer Bevölkerung“ erfolgt. Allerdings wird der Ersatzbedarf der
Marine noch weiter zwischen denjenigen Einzelstaaten verteilt, welche
seemännische Bevölkerung besitzen, und zwar nach Malsgabe der Gröfse
eben dieses Teiles der Bevölkerung, allein die hierdurch entstehende
besondere Belastung dieser Einzelstaaten wird dadurch regelrecht aus-
geglichen, dals die gestellte Quote der seemännischen Bevölkerung
auf die Gestellung zum Landheer in Anrechnung kommt”.
Innerhalb dieser obersten gemeinschaftlichen Grundzüge greifen
aber nunmehr Unterschiede Platz, welche das Kompetenzverhältnis des
Reiches zu den Einzelstaaten anders auf dem Gebiete der Kriegs-
marine und anders auf dem des Heerwesens gestalten.
B. Die Kriegsmarine des Reiches.
8 81.
Die Gestaltung der Kompetenzverhältnisse traf bei Gründung des
norddeutschen Bundes auf den Thatbestand, dals nur der Staat Preufsen
im Besitz einer Kriegsmarine und der beiden Kriegshäfen in Kiel und
an der Jade sich befand. Die Schwierigkeit der Auseinandersetzung
zwischen dem Bunde und den Einzelstaaten beschränkte sich daher
auf die Lösung der Frage, in welches Rechtsverhältnis die preulsische
Kriegsmarine zu dem neuentstandenen Staatswesen treten sollte.
Der preulfsische Entwurf wich hier in einem gewissen Sinne hinter
die Grundzüge vom 10. Juni 1866 a. VIII zurück. Diese hatten in
schärferer Betonung der Bundesverhältnisse eine gewisse Konkurrenz
der Einzelstaaten, nämlich bei Ernennung der Offiziere und Beamten
ins Auge gefalst. Jener stellte die Kriegsmarine trotz der Ausdrücke
„Bundesmarine“, Bundeshäfen“ einfach unter preulsischen
Oberbefehl und überliefs die Ernennung und Vereidigung der Offiziere,
Beamten und Mannschaften dem Könige von Preulsen als solchem.
16 R.V. a. 53 al. 3 u. aa. 58. 62. TRV.a. 53 al.5 u. a 58.