Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

482 II. Buch. Die Reichsgewalt. 
dem Malse statt, als nach der ehemals preulsischen und jetzt deutschen 
Gesetzgebung eine Mitwirkung der Civilbehörden bei der Aushebung 
der Mannschaften oder bei militärischen Kriegs- und Friedensleistungen 
oder im Falle der Requisition behufs militärischer Unterstützung der 
Civilverwaltung vorgesehen ist. Aber diese äulseren Beziehungen der 
Marineverwaltung zu anderen Verwaltungszweigen ändern nichts an 
ihrem inneren Gehalt. Die Kompetenz des Reiches in dem Wirkungs- 
kreise der Kriegsmarine ist die des Einheitsstaates, ist eigene und un- 
mittelbare Verwaltung und zwar in voller Ausschliefslichkeit gegen- 
über den Einzelstaaten. 
Das gilt auch von dem Teile der Marineverwaltung, welcher durch 
R.V. a. 53 al. 2 bezeichnet wird: „der Kieler Hafen und der Jade- 
hafen sind Reichskriegshafen“. Allerdings ist es anerkanntermafsen 
nicht die Absicht der R.V. durch diese Bestimmung reicbsunmittel- 
bare Gebiete zu schaffen. Dem Reiche wird hierdurch nur das Recht 
gewährt, alle diejenigen Anordnungen, Einrichtungen und Veranstal- 
tungen auf dem Gebiete des Einzelstaates zu treffen, welche zur Be- 
nutzung der beiden Hafen als Kriegshafen erforderlich sind. Allein 
welchen Umfang diese Rechte gewinnen sollen, wieweit insbesondere 
den Reichsbehörden unmittelbar wirsame Verordnunes-, Verfügungs- 
und Zwangsrechte einzuräumen seien —- hierüber hat nach freiem 
Ermessen des Notwendigen und Zweckmälsigen ausschliefslich das 
Reich zu entscheiden, wie dies durch Gesetz vom 19. Juni 1883 über 
die Reichskriegshafen geschehen ist. 
C. Die Landmacht des Reiches. 
I. Die Zweiteilung des deutschen Heeres. 
8 82. 
Das Heer im Staatenbunde und Bundesstaäate. 
Im vollen Gegensatz zu der Einfachheit und Klarheit der Rechts- 
stellung der deutschen Kriegsmarine steht die Fülle und Künstlichkeit 
der Bestimmungen, welche die Landmacht des Reiches regeln. 
In Deutschland wie in allen organisierten Staatenverbindungen 
der verschiedenen Länder und Zeiten hat die Gestaltung der Kriegs- 
macht das schwierigste Problem gebildet. Seine Lösung fand überall 
statt unter Kämpfen mit historischen Traditionen, mit politischen 
Prätensionen und selbst mit Empfindlichkeiten der Etikette, die zu 
den verschiedenartigsten Kompromissen zwischen den centralisierenden 
und decentralisierenden Strebungen geführt haben.
	        
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