Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

38 I. Buch. Die Grundlagen des deutschen Staates. 
gehenden Zusammentritt der südlich des Mains gelegenen deutschen 
Staaten zu einem „Vereine“ mit einer „internationalen un- 
abhäneigen Existenz“ zur Voraussetzung. Allein diese Voraus- 
setzung fand keine Erfüllung. Die Versuche der bayerischen Politik 
in dieser Richtung, die in dem „Verfassungsprojekt für den süddeutschen 
Bund“, dem „Entwurf einer Verbindung des norddeutschen und süd- 
deutschen Bundes auf Grund des Prager Friedens“, dem „Entwurf 
eines Vertrages über die Errichtung eines Eisenbahnvereines“ nieder- 
gelegt sind!, scheiterten an dem Widerstreben Württembergs und 
Badens. 
Ja die Absicht des Prager Friedens war an wesentlichen Punkten 
bereits durch die Friedensschlüsse zwischen Preufsen und den süd- 
deutschen Staaten durchkreuzt worden. Die militärisch-politische und 
die wirtschaftliche Einiguug, die allein bis zur Gründung des deutschen 
Reiches den Süden und Norden verbinden sollte, stützte sich auf die 
gerade entgegengesetzte Grundlage: auf ein Verhältnis der einzel- 
nen, unter sich unverbundenen süddeutschen Staaten zu dem nord- 
deutschen Bunde. 
I. Gleichzeitig mit den Friedensverträgen — 13., 17. und 22. August 
1866 — hatte Preulsen mit Württemberg, Baden und Bayern 
„Bündnisverträge“ abgeschlossen, deren vorerstige Geheim- 
haltung verabredet war. 
Ihr gleichlautender Inhalt ging auf ein Schutz- und Trutz- 
bündnis, durch welches sich die Kontrahenten gegenseitig die 
Integrität des Gebietes ihrer bezüglichen Länder garantierten, sich 
verpflichteten im Falle eines Krieges ihre volle Kriegsmacht zu diesem 
Zwecke einander zur Verfügung zu stellen und für diesen Fall den 
OÖberbefehl über die Truppen dem Könige von Preufsen über- 
trugen. 
In anderer, durch das besondere Verhältnis zu dem norddeutschen 
Bunde bedingter Fassung, aber dem Erfolge nach in vollkommen 
gleicher Weise wurde später unter dem 11. April 1867 das Schutz- 
und Trutzbündnis Preufsens mit dem Grofsherzogtum Hessen be- 
gründet. 
Die Absicht, die Durchführung der geschlossenen Bündnisse sicher 
ı S. dieselben bei v. Völderndorff, Deutsche Verfassungen und 
Verfassungsentwürfe, in Hirths Ann. 1890 S. 282. Vgl. die Programmrede 
des bayerischen Ministerpräsidenten Fürsten Hohenlohe in der Sitzung der 
2. bayerischen Kammer vom 8. Okt. 1867. 
2 S. die Verträge bei Glaser, Archiv des nordd. Bundes, Heft 3 
S. 30 fl., 83.
	        
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