Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

84. Die Verbindung des norddeutsch. Bundes mit d. süddeutsch. Staaten. 39 
zu stellen, führte zu weiteren Verabredungen. Auf der Stuttgarter 
Konferenz — 5. Februar 1867 — wurden zwischen den süddeutschen 
Staaten gemeinsame Prinzipien der Wehrverfassung fest- 
gestellt, die den preulsischen nachgebildet werden sollte®. Daran 
schlofs sich die Vereinbarung zwischen den süddeutschen Staaten und 
dem norddeutschen Bund vom 6. Juli 1869, wodurch die vormaligen 
Bundesfestungen Mainz, Ulm, Rastatt und Landau im gemein- 
schaftlichen Eigentum verbleiben und als solches im Interesse des 
allgemeinen deutschen Verteidigungssystems zwar von den einzelnen 
Staaten, aber unter Überwachung einer gemeinschaftlichen Inspieierungs- 
kommision verwaltet, erhalten und ergänzt werden sollten, sowie weiter- 
hin der Vertrag zwischen Bayern, Württemberg und Baden vom 
10. Oktober 1869 über Errichtung einer Festungskommission 
für die drei süddeutschen Festungen unter dem Vorsitze Bayerns *. 
Endlich trat für das Groisherzogtum Hessen gleichzeitig mit dem 
Bündnisvertrag die Militärkonvention in Kraft, welche die ge- 
samten hessischen Truppen nicht nur für den Krieg, sondern auch 
für den Frieden als eine geschlossene Division dem Verbande des 
preufsischen Heeres einverleibte. 
Allerdinss hatten alle Bündnisverträge — selbst der nach 
Gründung des norddeutschen Bundes mit Hessen geschlossene — nur 
Preufsen zum Kontrahenten und nicht den norddeutschen Bund. 
Allein indem die in den Friedensverträgen vorgesehene und im voraus 
anerkannte Verfassung desselben das Präsidium und damit den mili- 
tärischen Befehl, das Kriees- und Friedensrecht in die Hand der 
Krone Preufsen legte, war die Verbindung der süddeutschen Staaten 
mit dem norddeutschen Bunde auch rechtlich hergestellt. 
II. Die wirtschaftliche Einigung Norddeutschlands mit 
den süddeutschen Staaten knüpfte an den deutschen Zollverein? 
an. Auch jetzt noch bewährte er die politische Bedeutung, die er 
bisher behauptet hatte: unter Führerschaft Preufsens, unter Ausschlufs 
Österreichs dem deutschen Volke eine wesentliche Bedingung seiner 
Wohlfahrt durch ein einheitliches Zoll- und Handelssystem zu ge- 
währen. 
Als das Gesetz vom 26. Mai 1818 durch Beseitigung der Binnen- 
zoll- und Aceiselinien, die bisher Provinz von Provinz, Stadt vom 
3 Staatsarchiv XII No. 2733. + Staatsarchiv XVII No. 3917. 3918. 
5 v. Festenberg-Packisch, Geschichte des Zollvereines. 1869. Weber, 
Der deutsche Zollverein, 2. Aufl. 1871. G. Fischer, Über das Wesen und 
die Bedingungen eines Zollvereines, in Hildebrands Jahrb. f. Volkswirtschaft 
und Statistik II 317 ff.; VII 225 £.; VIII 252 ff.
	        
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