Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

504 II. Buch. Die Reichsgewalt. 
engeren Sinne, sondern auch die Versetzung, Beförderung und Ent- 
lassung®. Damit tritt den aus dem Territorium ausgehobenen, in 
besondere Truppenteile eingestellten Mannschaften ein in sich ge- 
schlossenes Offiziercorps zur Seite!‘. Der Begriff des Kontingents 
gewinnt hierin seinen Abschlufs. Es steht nicht nur in seiner äulseren 
Organisation, sondern auch in seinen inneren Verhältnissen in einer 
bestimmten rechtlichen Beziehung zum Landesherrn. Und diese Be- 
ziehung erhält ihren äulseren Ausdruck wie durch den Fahneneid der 
von ihnen ernannten Offiziere!!, so durch das fernere Recht der „Kon- 
tingentsherren“, die äulseren Abzeichen (Kokarde etc.) ihrer Truppen 
zu bestimmen !?. 
b. Ein anderer Teil der Rechte der Landesherren, welcher seine 
ausdrückliche Anerkennung? erst in den Konventionen oder in be- 
sonderen Verfügungen '* empfangen hat, betrifft alle diejenigen Mann- 
schaften, welche ihrem Unterthanenverbande angehören, gleichgültig 
ob sie in dem eigenen oder in einem fremden Kontingente ihrer Dienst- 
pfliceht genügen. Es ist dies das Recht auf Ableistung des 
Fahneneides an den Landesherrn und auf das Tragen 
der Landeskokarde. 
ec. Ein dritter Teil der Rechte der Landesherren bezieht sich 
auf „alle ihren Gebieten angehörenden Truppenteile“, d. h. 
sowohl auf ihre „eigenen“ als auf die einen fremden Kontingente an- 
gehörigen, in ihrem Gebiete dislozierten Truppen‘5. Hiernach sind 
  
stimmungen über die Zulassung zu den Stellen und Ämtern des Heeres, sowie 
über das Aufrücken in die höheren Stellen. 
®° Nach dem Militärgesetz vom 2. Mai 1874 $ 7 auch die Genehmigung 
zum Tragen der Militäruniform nach Ausscheidung aus dem Heere. 
10 Dieser Abschlufs des Offiziercorps verhindert, solange einzelne Staaten 
— Sachsen, Württemberg — an der Offizierernennung festhalten, die Bildung 
eines deutschen Offiziercorps und nötigte in den Militärkonventionen die ver- 
zichtenden Staaten ihre Offiziere in den Verband der „preuflsischen Armee“ 
einzuverleiben. 
11 Der Fahneneid der Mannschaften wird nicht dem Kontingentsherrn, 
sondern dem Landesherrn geschworen. 
12? R.V. a. 69, 2. 13 Allerdings in Folgerung aus R.V. a. 64. 
14 Es sind dies die Kabinettsordres und Reskripte über Ableistung des 
Fahneneides. S. dieselben bei v. Helldorff, Dienstvorschriften Hı 2 ft. 
15 Es kann zweifelhaft erscheinen, ob die Verfassung a. 66 ursprünglich 
diese Ausdehnung wollte, allein es mufs vermutet werden, dafs sie absicht- 
lich nicht nur, wie im Satz vorher, von „ihren Kontingenten“ spricht, sondern 
das weitere: „ihren Gebieten angehörende Truppenteile“ gebraucht. Gewils 
ist es, dafs alle Militärkonventionen diese weitere Bedeutung zur Geltung 
bringen.
	        
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