40 I. Buch. Die Grundlagen des deutschen Staates.
Lande getrennt hatten, Preulsen zu einem einheitlichen Wirtschafts-
gebiete umgestaltet hatte, sahen sich die benachbarten deutschen
Staaten genötigt, für ihre enklavierten Gebietsteile®, dann Anhalt-Cöthen
und Dessau für ihr gesamtes Gebiet (17. Juli 1828) Zollanschluls-
verträge mit Preulsen einzugehen, d. h. solche von den „Zoll-
vereinen“ unterschiedene Verträge, in denen der angeschlossene
Staat durch Annahme der Gesetzgebung des anschliefsenden Staates
auf die selbständige Gesetzgebung über die Zölle und über die dadurch
bedingten inneren Steuern und zugleich auf die selbständige voll-
ziehende Verwaltung, in vertragsmälsig näher bezeichnetem Umfange
und gegen Beteiligung an dem Zoll- und Steuerertrage, verzichtet.
Zu dem Zollvereine aber wurde die Grundlage gelest durch den
Vertrag zwischen Preulsen und dem Grolsherzogtum Hessen?’ vom
14. Februar 1828, dem der Vertrag mit Kurhessen — 25. August
1831 — und alsdann in malsgebender Weise der Vertrag mit dem
bayerisch - württembergischen Zollvereine folgte. Dieser letztere Ver-
trag vom 22. März 1833 ist der Grundvertrag, der, mit dem
1. Januar 1834 beginnend und auf zwölf Jahre geschlossen, die erste
Vertragsperiode des Zollvereines bezeichnet.
Noch in der ersten Vertragsperiode erweiterte sich der Verein
durch den Zutritt von Sachsen — 30. März 1833 —, des unter den
thüringischen Staaten gebildeten Zoll- und Handelsvereines — 11. Mai
1833 —, von Baden — 12. Mai 1835 —, von Nassau — 10. Dezember
1835 —, von Frankfurt — 2. Januar 1836. In der zweiten Vertrags-
periode schlossen sich Lippe — 18. Oktober 1841 — und Luxemburg
— 8. Februar 1842 — an Preufsen an und traten Braunschweig
— 13. Oktober 1841 —, in abschlielsender Weise endlich der zwischen
Hannover, dem diesem angeschlossenen Schaumburg -Lippe und
Oldenburg gestiftete Steuerverein durch die Verträge vom 7. Sep-
tember 1851 und 1. März 1852 dem Zollvereine bei. Damit, mit dem
Beginn der dritten Vertragsperiode am 1. Januar 1854 erstreckte sich
der Verein über das ganze aulserösterreichische Deutschland, nur noch
mit Ausnahme von Holstein-Lauenburg, den beiden Mecklenburg und
den drei Hansestädten.
Der so eestiftete und abgerundete „Zoll- und Handels-
verein“ befalste dreizehn „unmittelbare“ vertragschlieisende
und geschäftsführende Mitglieder: Preulsen, Bayern, Sachsen, Hannover,
6 Die beiden Schwarzburg, Weimar, Lippe-Detmold, Mecklenburg-
Schwerin, Anhalt-Bernburg, Oldenburg.
? Letzterem Staate schlofs sich später (1835) Hessen-Homburg an.