$ 86. Die vermögensrechtliche Grundlage. 5ll
handlung durch das positive Recht unterzogen worden sind, ob nicht
die Abgrenzung der Kompetenzen des Reiches und der Einzelstaaten
für jedes der beiden Gebiete eine andere sei. Insbesondere kann es
sich fragen, ob nicht der Begriff der Selbstverwaltung der Einzel-
staaten und der Beaufsichtigung des Reiches für die innere Militär-
verwaltung zutrifft, obgleich die Anwendung beider Begriffe für die
militärische Befehlshabung schlechterdings ausgeschlossen ist.
Für die Entscheidung bildet die rechtliche Gestaltung der wirt-
schaftlichen Grundlage der inneren Militärfrage eine mafssebende
Vorfrage.
Als das wesentliche, ja häufig als das entscheidende Merkmal der
Selbstverwaltung einer öffentlichen Körperschaft hat man überall die
Selbständiekeit ihrer wirtschaftlichen Ausstattung und Gebarung im
Verhältnisse zum Staate betrachtet. Die selbstverwaltende Körper-
schaft ist es, die das Rechtssubjekt desjenigen Vermögens und der-
jenigen Rechtsgeschäfte bildet, die für die Wahrnehmung des zu-
ständigen Verwaltungszweiges erforderlich sind und zwar auch dann,
wenn ihr dies Vermögen aus Zuwendungen des Staates erwächst oder
wenn sie Überschüsse an denselben zu verrechnen oder abzugeben
hat. Sie ist es, die die Verwaltungsausgaben im eigenen Namen be-
streitet, mag sie in der Art und Weise dieser Bestreitung eine freiere
Bewegung haben oder durch besondere Vorschriften des Staates enger
gebunden sein. Sie ist es daher, die als Gesamtheit einerseits die
Fehlerhaftigkeit der Verwaltung mit ihrem Vermögen zu vertreten und
ihrerseits den Rückgriff auf die ihr verantwortlichen Beamten zu
nehmen hat, wie ihr andererseits die Vorteile der Sparsamkeit zu
gute kommen.
Zu einer solchen rechtlichen Gestaltung der Wirtschaft steht das
Verhältnis zwischen dem Reiche und den Einzelstaaten auf dem Ge-
biete der inneren Militärverwaltung in einem vollen und schneidenden
(segensatz.
Die Reichsverfassung stellt in dieser Rücksicht nur zwei leitende
Gesichtspunkte auf:
Sie schreibt — R.V. a. 62 — „die Bestreitung des Auf-
wandes für das gesamte deutsche Heer und die zu demselben ge-
hörigen Einrichtungen“ dem Kaiser als seine verfassungsmälsige Auf-
gabe und Thätigkeit zu; ihm sind die hierzu erforderlichen Mittel zur
Verfügung zu stellen.
! Damit übereinstimmend R.V. a. 65: Der Kaiser beantragt die Be-
willigung der zu Festungsanlagen erforderlichen Mittel.