$ 86. Die vermögensrechtliche Grundlage. 513
der Militärverwaltung ist Eigentum des Reiches, selbstverständlich in-
sofern sie aus Reichsmitteln angeschafft ist, kraft Reichsgesetzes vom
25. Mai 1873 auch rücksichtlich der Gegenstände, die bei Übernahme
der Militärverwaltung auf das Reich sich im Eigentum der Einzel-
staaten befanden. Für alle aus der laufenden Militärverwaltung sich
ergebenden Forderungen und Verbindlichkeiten ist das Reich das
Rechtssubjekt?. Es giebt im gesamten Gebiete der Militärverwaltung
53 Laband im Finanzrecht d. deutschen Reiches, Hirths Annalen 1873
(insbesondere S. 416. 460) und im Archiv für öffentl. Recht IH 149 ff., geht
von der Ansicht aus, dafs Subjekt aller Rechtsverhältnisse mit dritten, welche
aus der kontingentsweise gegliederten militärischen Vermögensverwaltung her-
vorgehen, formell die Einzelstaaten sind, dafs der Landesfiskus die Geschäfte
führt im eigenen Namen und nur für Rechnung des Reiches. Daraus folgt, dafs
die Verwaltungsschulden und -forderungen der Militärverwaltung den Einzel-
staaten, wenn auch nur für Rechnung des Reiches zustehen, dafs die Gehalts-
ansprüche der Offiziere und Militärbeamten formell gegen den Fiskus des
Einzelstaates gehen, wenn auch materiell die Befriedigung aus der Reichs-
kasse erfolgt, dafs die eisernen Vorschüsse der Militärverwaltung unkündbare
und unverzinsliche Darlehen an die Einzelstaaten darstellen. Das läfst sich
aber mit den klaren Bestimmungen der Reichsgesetze schlechterdings nicht
oder im besten Falle nur auf den künstlichsten Umwegen in Übereinstimmung
bringen. Nach dem Kautionsgesetz vom 2. Juni 1869 $$ 2. 4. 11. 12. 14 er-
folgt die Kautionsstellung auch der Militärbeamten an den Bund, dem
Bunde stehen alle Rechte gegenüber den kautionspflichtigen Beamten zu,
dem Bunde haftet die Kaution; nach dem Quartierleistungsgesetz vom 25. Juni
18638 3 liegt dem Bunde die Entschädigung ob; nach dem Kriegsleistungsgesetz
vom 13. Juni 1873 88 7. 9. 34 gehen alle Klagen aus Ansprüchen der Belasteten
gegen das Reich; nach dem Wohnungszuschufsgesetz vom 30. Juni 1873 $ 1
empfangen alle Offiziere, Ärzte, Militärbeamte ihre Besoldungen aus der
Reichskasse; nach dem Rayongesetz vom 21. Dezember 1871 sind alle Ent-
schädigungsklagen gegen den Reichsfiskus zu richten; nach dem Reichs-
beamtengesetz vom 31. März 1873 $$ 151. 153 gehen alle vermögensrechtlichen
Ansprüche der Militärbeamten gegen den Reichsfiskus; nach dem Reichs-
eigentumsgesetz vom 25. Mai 1873 $ 1 liegt die gerichtliche Vertretung des
beweglichen und unbeweglichen Materiales der Militärverwaltung dem Reiche
ob. Der Einwand Labands, Archiv a. a. O. S. 503ff., als ob aus der Be-
stimmung: In Ermangelung einer anderen landesgesetzlichen Bestimmung
wird der Militärfiskus durch die oberste Verwaltungsbehörde des Kontingents
vertreten — Militärpensionsgesetz vom 27. Juni 1871 $ 116 — folge, der
Militärfiskus sei der Landesfiskus, ist durchaus unschlüssig. Der Reichsfiskus
hat in einer Reihe von Beziehungen das Partikularrecht für sich gelten lassen,
z. B. Reichseigentumsgesetz vom 25. Mai 1873 $ 1, Kriegsleistungsgesetz vom
13. Juni 1873 $ 34. Überdies bezieht sich das Pensionsgesetz allerdings auch
auf einen Landesfiskus, nämlich den bayerischen. Einen weiteren Einwand
entnimmt Laband — Staatsrecht d. deutschen Reiches II 84. 845 — dem
Wortlaut der hessischen Militärkonvention von 1871 a. 16 und der mecklen-
Binding, Handbuch. V. 1: Hänel. Staatsrecht. I. 33