Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

$ 86. Die vermögensrechtliche Grundlage. 513 
der Militärverwaltung ist Eigentum des Reiches, selbstverständlich in- 
sofern sie aus Reichsmitteln angeschafft ist, kraft Reichsgesetzes vom 
25. Mai 1873 auch rücksichtlich der Gegenstände, die bei Übernahme 
der Militärverwaltung auf das Reich sich im Eigentum der Einzel- 
staaten befanden. Für alle aus der laufenden Militärverwaltung sich 
ergebenden Forderungen und Verbindlichkeiten ist das Reich das 
Rechtssubjekt?. Es giebt im gesamten Gebiete der Militärverwaltung 
53 Laband im Finanzrecht d. deutschen Reiches, Hirths Annalen 1873 
(insbesondere S. 416. 460) und im Archiv für öffentl. Recht IH 149 ff., geht 
von der Ansicht aus, dafs Subjekt aller Rechtsverhältnisse mit dritten, welche 
aus der kontingentsweise gegliederten militärischen Vermögensverwaltung her- 
vorgehen, formell die Einzelstaaten sind, dafs der Landesfiskus die Geschäfte 
führt im eigenen Namen und nur für Rechnung des Reiches. Daraus folgt, dafs 
die Verwaltungsschulden und -forderungen der Militärverwaltung den Einzel- 
staaten, wenn auch nur für Rechnung des Reiches zustehen, dafs die Gehalts- 
ansprüche der Offiziere und Militärbeamten formell gegen den Fiskus des 
Einzelstaates gehen, wenn auch materiell die Befriedigung aus der Reichs- 
kasse erfolgt, dafs die eisernen Vorschüsse der Militärverwaltung unkündbare 
und unverzinsliche Darlehen an die Einzelstaaten darstellen. Das läfst sich 
aber mit den klaren Bestimmungen der Reichsgesetze schlechterdings nicht 
oder im besten Falle nur auf den künstlichsten Umwegen in Übereinstimmung 
bringen. Nach dem Kautionsgesetz vom 2. Juni 1869 $$ 2. 4. 11. 12. 14 er- 
folgt die Kautionsstellung auch der Militärbeamten an den Bund, dem 
Bunde stehen alle Rechte gegenüber den kautionspflichtigen Beamten zu, 
dem Bunde haftet die Kaution; nach dem Quartierleistungsgesetz vom 25. Juni 
18638 3 liegt dem Bunde die Entschädigung ob; nach dem Kriegsleistungsgesetz 
vom 13. Juni 1873 88 7. 9. 34 gehen alle Klagen aus Ansprüchen der Belasteten 
gegen das Reich; nach dem Wohnungszuschufsgesetz vom 30. Juni 1873 $ 1 
empfangen alle Offiziere, Ärzte, Militärbeamte ihre Besoldungen aus der 
Reichskasse; nach dem Rayongesetz vom 21. Dezember 1871 sind alle Ent- 
schädigungsklagen gegen den Reichsfiskus zu richten; nach dem Reichs- 
beamtengesetz vom 31. März 1873 $$ 151. 153 gehen alle vermögensrechtlichen 
Ansprüche der Militärbeamten gegen den Reichsfiskus; nach dem Reichs- 
eigentumsgesetz vom 25. Mai 1873 $ 1 liegt die gerichtliche Vertretung des 
beweglichen und unbeweglichen Materiales der Militärverwaltung dem Reiche 
ob. Der Einwand Labands, Archiv a. a. O. S. 503ff., als ob aus der Be- 
stimmung: In Ermangelung einer anderen landesgesetzlichen Bestimmung 
wird der Militärfiskus durch die oberste Verwaltungsbehörde des Kontingents 
vertreten — Militärpensionsgesetz vom 27. Juni 1871 $ 116 — folge, der 
Militärfiskus sei der Landesfiskus, ist durchaus unschlüssig. Der Reichsfiskus 
hat in einer Reihe von Beziehungen das Partikularrecht für sich gelten lassen, 
z. B. Reichseigentumsgesetz vom 25. Mai 1873 $ 1, Kriegsleistungsgesetz vom 
13. Juni 1873 $ 34. Überdies bezieht sich das Pensionsgesetz allerdings auch 
auf einen Landesfiskus, nämlich den bayerischen. Einen weiteren Einwand 
entnimmt Laband — Staatsrecht d. deutschen Reiches II 84. 845 — dem 
Wortlaut der hessischen Militärkonvention von 1871 a. 16 und der mecklen- 
Binding, Handbuch. V. 1: Hänel. Staatsrecht. I. 33
	        
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