Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

$ 86. Die vermögensrechtliche Grundlage. 515 
und haftbar sind® Endlich gegenüber dem Reichstage und dem 
Bundesrate liegt, wie für alle Zweige der Reichsverwaltung, so auch 
für die Militärverwaltung die Pflicht der jährlichen Rechnungslegung 
dem Reichskanzler ob?. Die verfassungsmälsige Verantwortlichkeit, 
die ihm damit für die gesamte Wirtschaftsführung der Militärverwaltung 
auferleet ist, hat aber zur notwendigen und selbstverständlichen Vor- 
aussetzung, dals er gegenüber sämtlichen wirtschaftsführenden Behörden 
der Militärverwaltung, auch den an der Spitze eines Kontingentes be- 
findlichen Kriegsministerien, in einem Verhältnis behördenmälsiger 
Überordnung steht, welche ihm ermöglicht, nicht nur über alle Ab- 
weichungen von dem Etat zu befinden, sondern auch für die sach- 
gemälse Wirtschaftsführung innerhalb des Etats und für die Erledi- 
gung der bei der Rechnungslegung hervortretenden Anstölse aufzu- 
kommen. 
Mit allen diesen Bestimmungen ergeben sich die Folgerungen für 
die Stellung der Kontingente innerhalb der Wirtschaftsführung der 
Militärverwaltung von selbst. 
Wenn der Etat und demgemäls die allgemeine Rechnung der 
Militärverwaltung sich nach den Kontingenten gliedert, so hat dies 
keine andere Bedeutung, als eine Gliederung des Etats und der 
Staatsrechnung nach den verschiedenen Provinzen eines Einheits- 
staates haben würde. Wenn an der Spitze jedes dieser Kontingente 
eine besondere Behörde steht, welche für ihren Bereich zunächst die 
militärische Wirtschaft leitet, den Geldverkehr durch ihre Kasse ver- 
mittelt, die Etats aufstellt und die Rechnungen einzieht, zusammen- 
stellt und einer Vorrevision unterzieht, so thut sie dies nicht in Aus- 
übung eines dem Einzelstaat zustehenden eigenen Rechtes auf die 
finanzielle Militärverwaltung, sondern in Ausübung eines fremden, 
dem Reiche verfassungsmäfsig zustehenden Rechtes; so thut sie es als 
eine mit bestimmter Kompetenz ausgestattete Reichsbehörde und 
darum auch in behördenmäfsiger Unterordnung unter die obersten In- 
stanzen des Reiches, den Kaiser, den Reichskanzler und den deutschen 
Rechnungshof. 
Dies gilt auch für Württemberg. Denn da dasselbe unbestreit- 
bar auch für die Militärverwaltung seines Kontingentes ausnahmslos 
® Die Feststellung der Defekte erfolgt von Reichs wegen durch die 
Behörden als Reichsbehörden; die Klage der Beamten gegen den Defekten- 
beschlufs geht gegen den Reichsfiskus. Reichsbeamtengesetz vom 31. März 
1873 88 134 ff. u. 88 153. 157. 
RV.a 72. 
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