518 II. Buch. Die Reichsgewalt.
Im Sinne der preulsischen Gesetzgebung befafst der Befehl des
Königs über das Heer nicht nur den militärischen Befehl im engeren
Sinne über die Personen des Soldatenstandes mit der entsprechenden
unbedingten Gehorsamspflicht, sondern zugleich den militärischen
Verwaltungsbefehl. Alle der Armee bekannt zu machenden
königlichen Ordres daher, auch wenn sie nur „die Militärverwaltung
im allgemeinen oder in ihren einzelnen Zweigen“ betreffen, erhalten
den „Charakter des militärischen Befehles“ ?.
Unter diesen Grundsätzen und positivrechtlichen Begriffsbestim-
mungen vollzieht sich die Organisation der inneren mili-
tärischen Verwaltung.
Unmittelbar unter dem König koncentriert sich — abgesehen von
der Nebenstellung des grofsen Generalstabes und des Militärkabinetts —
in dem Kriegssministerium die gesamte militärische Verwaltung,
insbesondere auch die „auf das Kommando Bezug habenden Geschäfte“ ®,
Unter dem Kriegsministerium weiterhin organisiert sich die innere
Militärverwaltung nach und in den einzelnen Armeecorps
und zwar in einer doppelten Gestaltung.
Entweder die Militärverwaltung wird von den Truppen-
teilen und ihren Befehlshabern selbst und unmittelbar
wahrgenommen. Dies trifft vorzugsweise die wirtschaftliche
Verwaltung (Geld- und Naturalverpflegung, Marsch-, Reise-, Transport-
kosten, Servis, Wohnungsgeldzuschuls, Ausrüstung und Bekleidung),
welche bei den Reeimentern, Bataillonen, Abteilungen von den Com-
mandeuren und besonderen militärischen Kommissionen (insbesondere
Kassen- und Bekleidungskommissionen) wahrgenommen wird, unter
ausschlielslicher Unterordnung des Zahlmeisterpersonals unter dieselben,
als deren technischer Beihülfe. Dies trifft nicht minder die gesamte
Militärgerichtsbarkeit. Denn in der Gliederung der Regiments-,
Divisions-, Corps- und Garnisongerichte sind die entsprechenden Com-
mandeure die Gerichtsherren, und die Spruch- und Untersuchungs-
funktionen werden von militärischen Kommissionen wahrgenommen,
welchen die Auditeure nur als Inquirenten, Referenten und technische
Gutachter beigeordnet sind.
Oder aber zu einem anderen Teile — die Militärverwaltung im
2 Kabinettsordre vom 18. Januar 1861. Preufsisches Ministerialblatt der
inneren Verwaltung 1861 8. 73.
® Publikandum betr. die äufseren Verhältnisse des Kriegsministeriums
vom 18. Februar 1809 — Preufsische Gesetzsammlung 1806—1810 8. 536 —
und Kriegsministerialerlafs vom 18. Dezember 1871 betr. die Geschäftseinteilung
beim allgemeinen Kriegsdepartement. ArmeeVObl. S. 342.