Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

518 II. Buch. Die Reichsgewalt. 
Im Sinne der preulsischen Gesetzgebung befafst der Befehl des 
Königs über das Heer nicht nur den militärischen Befehl im engeren 
Sinne über die Personen des Soldatenstandes mit der entsprechenden 
unbedingten Gehorsamspflicht, sondern zugleich den militärischen 
Verwaltungsbefehl. Alle der Armee bekannt zu machenden 
königlichen Ordres daher, auch wenn sie nur „die Militärverwaltung 
im allgemeinen oder in ihren einzelnen Zweigen“ betreffen, erhalten 
den „Charakter des militärischen Befehles“ ?. 
Unter diesen Grundsätzen und positivrechtlichen Begriffsbestim- 
mungen vollzieht sich die Organisation der inneren mili- 
tärischen Verwaltung. 
Unmittelbar unter dem König koncentriert sich — abgesehen von 
der Nebenstellung des grofsen Generalstabes und des Militärkabinetts — 
in dem Kriegssministerium die gesamte militärische Verwaltung, 
insbesondere auch die „auf das Kommando Bezug habenden Geschäfte“ ®, 
Unter dem Kriegsministerium weiterhin organisiert sich die innere 
Militärverwaltung nach und in den einzelnen Armeecorps 
und zwar in einer doppelten Gestaltung. 
Entweder die Militärverwaltung wird von den Truppen- 
teilen und ihren Befehlshabern selbst und unmittelbar 
wahrgenommen. Dies trifft vorzugsweise die wirtschaftliche 
Verwaltung (Geld- und Naturalverpflegung, Marsch-, Reise-, Transport- 
kosten, Servis, Wohnungsgeldzuschuls, Ausrüstung und Bekleidung), 
welche bei den Reeimentern, Bataillonen, Abteilungen von den Com- 
mandeuren und besonderen militärischen Kommissionen (insbesondere 
Kassen- und Bekleidungskommissionen) wahrgenommen wird, unter 
ausschlielslicher Unterordnung des Zahlmeisterpersonals unter dieselben, 
als deren technischer Beihülfe. Dies trifft nicht minder die gesamte 
Militärgerichtsbarkeit. Denn in der Gliederung der Regiments-, 
Divisions-, Corps- und Garnisongerichte sind die entsprechenden Com- 
mandeure die Gerichtsherren, und die Spruch- und Untersuchungs- 
funktionen werden von militärischen Kommissionen wahrgenommen, 
welchen die Auditeure nur als Inquirenten, Referenten und technische 
Gutachter beigeordnet sind. 
Oder aber zu einem anderen Teile — die Militärverwaltung im 
2 Kabinettsordre vom 18. Januar 1861. Preufsisches Ministerialblatt der 
inneren Verwaltung 1861 8. 73. 
® Publikandum betr. die äufseren Verhältnisse des Kriegsministeriums 
vom 18. Februar 1809 — Preufsische Gesetzsammlung 1806—1810 8. 536 — 
und Kriegsministerialerlafs vom 18. Dezember 1871 betr. die Geschäftseinteilung 
beim allgemeinen Kriegsdepartement. ArmeeVObl. S. 342.
	        
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