Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

520 II. Buch. Die Reichsgewalt. 
1. Es ergiebt sich speciell auf seiten des Kaisers: 
Wenn der Kaiser den Befehl hat über das deutsche einheitliche 
Heer und jener auch den militärischen Verwaltungsbefehl, dieses das 
gesamte Verwaltungspersonal umfalst*, so ist der Kaiser und nicht die 
Landesherren Inhaber und Haupt der gesamten Militärverwaltung. 
‘Wenn der Kaiser das Recht hat, die Gliederung und Einteilung 
der Kontingente zu bestimmen, so hat er dasselbe auch in Rücksicht 
auf die Organisation der militärischen Verwaltung. Wie er kraft 
dieses Rechtes und nicht erst in vertragsmälsiger Ableitung die 
kleineren Kontingente dem Verbande der „preulsischen Armee“ ein- 
verleiben konnte, so konnte er dies auch in Rücksicht auf die ent- 
sprechenden Verwaltungsorganisationen. 
Wenn nach Malsgabe der preulsischen Verwaltungsnormen gewisse 
Akte der Militärverwaltung dem obersten Befehlshaber selbst vor- 
behalten waren, so mulsten folgerichtig diese Akte in der Verwaltung 
des deutschen Heeres auf den Kaiser übergehen. Dies gilt insbesondere 
von den Rechten der Ermächtigung, Bestätigung und Begnadigung, 
welche die militärische Gerichtsbarkeit in sich begreift. Wenn daher 
diese Rechte in einzelnen Militärkonventionen ® den Landesherren ganz 
oder teilweise vorbehalten oder wenn sie denselben stillschweigend ® 
zugestanden sind, so sind dies, abgesehen von der vertragsmälsigen 
Bindung des Reiches gegenüber Württemberg”, Zulassungen ohne ver- 
fassungsmäfsige Grundlage und ohne Präjudiz für die Kompetenz des 
Reiches. 
2. Auf der Seite der Stellung der Kontingente und der 
Rechte der Landesherren ergiebt sich: 
Soweit die Verfassung eine Gliederung der deutschen Truppen 
nach Kontingenten vorsieht, soweit bestimmt sie auch eine kontingents- 
weise Verwaltungsorganisation in dem Sinne, dals den Truppenkon- 
tingenten diejenigen Verwaltungsinstanzen zugeordnet sind, welche 
ihnen nach den einheitlichen Normen der Verwaltungsorganisation ent- 
sprechen. 
Diejenigen Rechte ferner, welche den Landesherren in Bezug auf 
+ Konform der Einheit des Befehles in Kommando und Verwaltung ist 
es auch, dafs die Wehrpflicht sich auch auf Verwaltungsdienste erstreckt. Wehr- 
gesetz vom 9. November 1867 8 1. | 
‚ 5 Konvention mit Hessen a. 14; Mecklenburg 1868 a. 6; Baden 
Schlufsprotokoll 8; Oldenburg Schlufsprotokoll 8. 
6 Königreich Sachsen, bis 1886 Braunschweig (vgl. Militärgesetze des 
deutschen Reiches I 61). 
? Württemb. Konrv. a. 5.
	        
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