Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

$ 88. Die äufsere Militärverwaltung. 525 
2. Mai . . 
gesetzes vom en und die hierzu ergangene Wehrordnung 
vom 22. November 1888; 
für die Naturalleistungen im Frieden das Quartierleistungs- 
gesetz vom 25. Juni 1868 und das Friedensleistungsgesetz vom 
13. Februar 1875 mit der Novelle zu beiden vom 21. Juni 1887, 
für die im Kriege das Gesetz vom 13. Juni 1873; 
für das Rayonwesen das Rayongesetz vom 21. Dezember 1871. 
Alle diese Gesetze haben eine über ihre nächste Absicht hinaus 
liegende Bedeutung. 
Die preulsischen Gesetze, die ihnen zu Grunde liegen, waren Ge- 
setze eines Einheitsstaates, welche es nur bewirkten, dafs den Unter- 
thanen Pflichten gegenüber ein und derselben Staatsgewalt aufeelegt 
und dafs die militärischen und civilen Behörden unter der Autorität 
desselben Staatsoberhauptes zu einem mannigfachen Zusammenwirken 
angewiesen wurden. Aber die Übertragung dieser Gesetze auf den 
Bundesstaat enthielt notwendig zugleich eine Auseinandersetzung der 
Kompetenzen zwischen dem Reiche und den Einzelstaaten. Das Heer 
des Reiches als eine centralisierte Anstalt mit besonderen Organen 
der Befehlshabung und Verwaltung trat damit in Beziehung zu den 
Einzelstaaten, zu deren Behörden und Unterthanen. Wandte man 
hierauf einfach die Grundsätze des preulsischen Einheitsstaates an, 
wie es geschehen ist, so war es unmöglich, dafs die normale Verteilung 
der Reeierungsrechte nach R.V. a. 4, welche dem Reiche nur Beauf- 
sichtigung und Gesetzgebung zuschreibt, für die äufsere Militärver- 
waltung Geltung behaupten konnte. Und in der That hat sich diese 
Verteilung in einer durchaus von der Norm verschiedenen und zwar 
in einer für jedes der drei Gebiete eigentümlichen Weise vollzogen. 
l. Die Verwaltung des Ersatzwesens hat es zur Auf- 
gabe, dem Heere und der Marine die wehrpflichtige Mannschaft zu- 
zuführen, die sie zur Aufrechterhaltung ihrer Organisationen und ihrer 
Krieegsbereitschaft bedürfen. Nach Mafsgabe der Reichsgesetzgebung 
vollzieht sie sich innerhalb und mittels der Einzelstaaten. 
Die Gestellung der Mannschaft ist nach R.V. a. 60 verfassungs- 
mälsige Pflicht „der einzelnen Bundesstaaten“. Sie haben diejenige 
Rekrutenzahl zur Aushebung zu bringen, die auf Grund der vom 
Kaiser für jedes Jahr bestimmten Gesamtzahl durch die militärischen 
Bundesratsausschüsse einem jeden von ihnen nach dem Verhältnis der 
Bevölkerung zugeteilt wird. 
Die Militärpflicht d. h. die Pflicht aller Deutschen, welche 
in das die Dienstpflicht im stehenden Heere begründende Alter ein-
	        
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