$ 88. Die äufsere Militärverwaltung. 525
2. Mai . .
gesetzes vom en und die hierzu ergangene Wehrordnung
vom 22. November 1888;
für die Naturalleistungen im Frieden das Quartierleistungs-
gesetz vom 25. Juni 1868 und das Friedensleistungsgesetz vom
13. Februar 1875 mit der Novelle zu beiden vom 21. Juni 1887,
für die im Kriege das Gesetz vom 13. Juni 1873;
für das Rayonwesen das Rayongesetz vom 21. Dezember 1871.
Alle diese Gesetze haben eine über ihre nächste Absicht hinaus
liegende Bedeutung.
Die preulsischen Gesetze, die ihnen zu Grunde liegen, waren Ge-
setze eines Einheitsstaates, welche es nur bewirkten, dafs den Unter-
thanen Pflichten gegenüber ein und derselben Staatsgewalt aufeelegt
und dafs die militärischen und civilen Behörden unter der Autorität
desselben Staatsoberhauptes zu einem mannigfachen Zusammenwirken
angewiesen wurden. Aber die Übertragung dieser Gesetze auf den
Bundesstaat enthielt notwendig zugleich eine Auseinandersetzung der
Kompetenzen zwischen dem Reiche und den Einzelstaaten. Das Heer
des Reiches als eine centralisierte Anstalt mit besonderen Organen
der Befehlshabung und Verwaltung trat damit in Beziehung zu den
Einzelstaaten, zu deren Behörden und Unterthanen. Wandte man
hierauf einfach die Grundsätze des preulsischen Einheitsstaates an,
wie es geschehen ist, so war es unmöglich, dafs die normale Verteilung
der Reeierungsrechte nach R.V. a. 4, welche dem Reiche nur Beauf-
sichtigung und Gesetzgebung zuschreibt, für die äufsere Militärver-
waltung Geltung behaupten konnte. Und in der That hat sich diese
Verteilung in einer durchaus von der Norm verschiedenen und zwar
in einer für jedes der drei Gebiete eigentümlichen Weise vollzogen.
l. Die Verwaltung des Ersatzwesens hat es zur Auf-
gabe, dem Heere und der Marine die wehrpflichtige Mannschaft zu-
zuführen, die sie zur Aufrechterhaltung ihrer Organisationen und ihrer
Krieegsbereitschaft bedürfen. Nach Mafsgabe der Reichsgesetzgebung
vollzieht sie sich innerhalb und mittels der Einzelstaaten.
Die Gestellung der Mannschaft ist nach R.V. a. 60 verfassungs-
mälsige Pflicht „der einzelnen Bundesstaaten“. Sie haben diejenige
Rekrutenzahl zur Aushebung zu bringen, die auf Grund der vom
Kaiser für jedes Jahr bestimmten Gesamtzahl durch die militärischen
Bundesratsausschüsse einem jeden von ihnen nach dem Verhältnis der
Bevölkerung zugeteilt wird.
Die Militärpflicht d. h. die Pflicht aller Deutschen, welche
in das die Dienstpflicht im stehenden Heere begründende Alter ein-