928 II. Buch. Die Reichsgewalt.
direkt von den Gemeinden oder den einzelnen Leistungspflichtigen zu
fordern und zu exequieren!. .
Die Verwaltung der Kriegs- und Friedensleistungen ist darum
eigene und unmittelbare Verwaltung des Reiches, bei welcher die Be-
hörden der Einzelstaaten in verschiedenem Umfange nach näherer
Bestimmung der Reichsgesetze zu Hülfsdiensten verpflichtet sind.
3. Am unzweideutigsten endlich gestaltet sich die Verwaltung
des Rayonwesens, d. h. die Feststellung und Handhabung der
Beschränkungen der Benutzung des Grundeigentums in der Umgebung
der Festungen. Sie ist überall Sache der Militärbehörden des Reiches,
bei der nur in einzelnen Berührungsfällen Hülfsdienste der Polizei-
und Gemeindebehörden in Anspruch genommen werden.
Der Kommandantur der Festungen liegt ob die Absteckung
der Rayonlinie, der Entwurf des Rayonplanes und Rayonkatasters, sie
prüft und entscheidet die dagegen erhobenen Einwendungen, sie stellt
beide definitiv fest und führt sie bei eintretenden Veränderungen
weiter, sie hat die gesetzlich geforderten Anzeigen, Genehmigungen,
Dispensationen bei Änderungen des Terrains, bei Vornahme von Bau-
lichkeiten und sonstigen Anlagen und Einrichtungen entgegenzunehmen
und zu erteilen, sie kontrolliert und revidiert alle Bauten und Anlagen
in den Rayons, sie bewirkt die Abstellung von Gesetzwidrigkeiten, sie
ist die Instanz, gegen welche alle gesetzlichen Entschädigungsansprüche
geltend zu machen sind, sie erlälst die Aufforderung zur Niederlegung
und Beseitigung von Baulichkeiten, Anlagen, Anhäufungen, zur Ein-
stellung von Gewerbebetrieben, welche die Armierung der permanenten
Befestigungen erforderlich macht.
Die Rayonkommission sodann, „eine vom Kaiser zu berufende
ständige Militärkommission“, ist die Rekursinstanz gegen alle Ent-
scheidungen und Anordnungen der Kommandantur und trifft die ihr
gesetzlich vorbehaltenen gewichtigeren Entscheidungen.
Alle diese Bestimmungen ergeben den Satz: das Rayonwesen
bildet rein und ungebrochen durch eine Zwischenstellung der Einzel-
staaten einen Zweige der eigenen und unmittelbaren Verwaltung des
Reiches.
4. Das einheitliche deutsche Heer.
8 89,
Die einzelnen Erörterungen über die gemeingültigen Bestimmungen
der Reichsverfassung ergeben den zusammenfassenden Schluis:
Der Satz des Artikel 63: „die gesamte Landmacht des Reiches
ı Friedensleistungsgesetz $ 6; Kriegsleistungsgesetz $$ 5. 6.