$4. Die Verbindung des norddeutsch. Bundes mit d. süddeutsch. Staaten. 43
Wahlperioden der Mitglieder aus dem norddeutschen Buude und aus
den Südstaaten gingen selbständig nebeneinander her und die Be-
rufung fand nur nach Bedürfnis, insbesondere wenn !/s der Zoll-
bundesratstimmen es forderte, statt.
Das Präsidium endlich des norddeutschen Bundes übte seine
verfassungsmälsigen Rechte der Berufung, Eröffnung, Vertagung und
Schliefsung über beide Köıperschaften, den Vorsitz im Zollbundesrate
und die Leitung der Geschäfte durch den dazu designierten „preulsischen“
Bevollmächtigten aus.
Dieser umfassende Apparat erstreckte sich keineswegs über den
ganzen Inhalt des Zollvereinsvertrages. Er diente nur für einzelne
Angelegenheiten in eng begrenzter Kompetenz.
Die „Vereinsgesetzgebung“, welche die Übereinstimmung
nur der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen, «jedoch unter
Niehtwiderspruch der „Stimme des Präsidiums“ voraussetzte, bezog
sich ausschliefslich auf die Eingangs- und Ausgangsabgaben und die
Durchfuhr, auf die Salz-, Rübenzucker- und Tabakbesteuerung, auf
die Malsregeln gegen Schleichhandel und gegen Hinterziehung der
innern Verbrauchsabgaben.
Über die zu ihrer Ausführung dienenden Verwaltungsvorschriften
und Einrichtungen sowie über hierbei hervortretende Mängel beschlofs
der Zollbundesrat.
Die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens bei der Erhebung
und Verwaltung der gemeinschaftlichen Abgaben überwachte das Prä-
sidium durch „Vereinsbeamte“.
Die völkerrechtlichen Befugnisse erschöpften sich in Handels- und
Schiffahrtsverträgen, die das Präsidium unter Zustimmung des Zoll-
bundesrates und unter Genehmigung des Zollparlamentes abschlofs.
Und zwar war diese sachlich beschränkte Kompetenz so fest be-
grenzt, dafs ihre Erweiterung nicht nur ausschlielslich im Wege des
Vertrages erfolgen konnte, sondern dafs kein rechtliches Hindernis
entgegenstand, um im Wege (des Vertrages und ohne Zustimmung des
Zollparlamentes die konstitutionelle Organisation desZollbundes wiederum
aufzuheben.
Immerhin — innerhalb seiner Kompetenz erschien der. Zollbund
wie eine Erstreckung des norddeutschen Bundesstaates auch auf Süd-
deutschland. Allein sein innerer Gehalt war trotzdem ein vollkommen
verschiedener. Von der Art des Bundesstaates trennte ihn die Art
der Vereinsgesetzgebung. Denn waren auch die Bedingungen der
Rechtsgültigkeit der Vereinsgesetze die gleichen, wie für die
norddeutschen Bundesgesetze, so blieben sie doch nur „gemeinsame“