Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

$4. Die Verbindung des norddeutsch. Bundes mit d. süddeutsch. Staaten. 43 
Wahlperioden der Mitglieder aus dem norddeutschen Buude und aus 
den Südstaaten gingen selbständig nebeneinander her und die Be- 
rufung fand nur nach Bedürfnis, insbesondere wenn !/s der Zoll- 
bundesratstimmen es forderte, statt. 
Das Präsidium endlich des norddeutschen Bundes übte seine 
verfassungsmälsigen Rechte der Berufung, Eröffnung, Vertagung und 
Schliefsung über beide Köıperschaften, den Vorsitz im Zollbundesrate 
und die Leitung der Geschäfte durch den dazu designierten „preulsischen“ 
Bevollmächtigten aus. 
Dieser umfassende Apparat erstreckte sich keineswegs über den 
ganzen Inhalt des Zollvereinsvertrages. Er diente nur für einzelne 
Angelegenheiten in eng begrenzter Kompetenz. 
Die „Vereinsgesetzgebung“, welche die Übereinstimmung 
nur der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen, «jedoch unter 
Niehtwiderspruch der „Stimme des Präsidiums“ voraussetzte, bezog 
sich ausschliefslich auf die Eingangs- und Ausgangsabgaben und die 
Durchfuhr, auf die Salz-, Rübenzucker- und Tabakbesteuerung, auf 
die Malsregeln gegen Schleichhandel und gegen Hinterziehung der 
innern Verbrauchsabgaben. 
Über die zu ihrer Ausführung dienenden Verwaltungsvorschriften 
und Einrichtungen sowie über hierbei hervortretende Mängel beschlofs 
der Zollbundesrat. 
Die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens bei der Erhebung 
und Verwaltung der gemeinschaftlichen Abgaben überwachte das Prä- 
sidium durch „Vereinsbeamte“. 
Die völkerrechtlichen Befugnisse erschöpften sich in Handels- und 
Schiffahrtsverträgen, die das Präsidium unter Zustimmung des Zoll- 
bundesrates und unter Genehmigung des Zollparlamentes abschlofs. 
Und zwar war diese sachlich beschränkte Kompetenz so fest be- 
grenzt, dafs ihre Erweiterung nicht nur ausschlielslich im Wege des 
Vertrages erfolgen konnte, sondern dafs kein rechtliches Hindernis 
entgegenstand, um im Wege (des Vertrages und ohne Zustimmung des 
Zollparlamentes die konstitutionelle Organisation desZollbundes wiederum 
aufzuheben. 
Immerhin — innerhalb seiner Kompetenz erschien der. Zollbund 
wie eine Erstreckung des norddeutschen Bundesstaates auch auf Süd- 
deutschland. Allein sein innerer Gehalt war trotzdem ein vollkommen 
verschiedener. Von der Art des Bundesstaates trennte ihn die Art 
der Vereinsgesetzgebung. Denn waren auch die Bedingungen der 
Rechtsgültigkeit der Vereinsgesetze die gleichen, wie für die 
norddeutschen Bundesgesetze, so blieben sie doch nur „gemeinsame“
	        
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