$ 91. Das Verhältnis der inneren zu den auswärtigen Kompetenzenetc. 541
Inhaltes zuschreibt, nicht bedeutungslos. Während im Gebiete der
inneren Konipetenzen das Reich nur soweit berechtigt ist, als die
Verfassung ihm nachweisbar Befugnisse überträgt und über diesen
Kreis hinaus das ausschliefsende Recht der Einzelstaaten Platz greift,
so liegt kraft jener allgemeinen Fassung auf dem Gebiete des völker-
rechtlichen Vertrages die Sache umgekehrt. Das Reich ist zu Staats-
verträgen jedes Inhaltes und ohne Rücksicht auf das Zutreffen einer
Specialklausel der Verfassung berechtigt und nur das entgegenstehende
Recht der Einzelstaaten auf Wahrung ihrer inneren Kompetenzen setzt
ihm Grenzen".
I. Die Beziehungen, in welchen die Regelung und Verwaltung
der auswärtigen Angelegenheiten zu den inneren Verhältnissen des
Staates, insbesondere zu der inneren Abgrenzung der Kompetenzen
zwischen dem Reich und den Einzelstaaten stehen, erschöpfen sich
keineswegs in der Erscheinung der völkerrechtlichen Verträge. Viel-
mehr sind es auch schlechthin einseitige Akte der Staats-
gewalt, welche, indem sie eine bestimmte. Ordnung der inneren
Verhältnisse bewirken, damit zugleich und ihrer Absicht nach eine
bestimmte Gestaltung der auswärtigen Beziehungen herbeiführen, ins-
besondere den aus der Völkerrechtsgemeinschaft entspringenden Pflichten
genügen.
Die verfassungsmäfsigen Kompetenzen geben dem Reiche auch
hierfür den weitesten Spielraum.
Die Kompetenzen über das gesamte bürgerliche Recht, das Straf-
recht und das gerichtliche Verfahren, einschliefslich der Specialklauseln
der R.V. a.4 Nr. 5. 6. 11. 12., machen es zum Recht und zur Pflicht
des Reiches, die völkerrechtlichen Ansprüche fremder Staaten auf Ach-
tung ihres ungestörten Daseins und ihrer Würde zu wahren®, die
internationale Rechtspflege und Rechtshülfe, soweit sie auch aufserhalb
der Verträge zu gewähren ist, zu ordnen’, aber auch das Beuterecht
zu Lande und zu Wasser (Prisenordnung) zu regeln und die Einhal-
tung der Neutralitätspflichten zu sichern !°.
Aus den Kompetenzen über das Zoll- und Handelswesen, über
die Herstellung von Land- und Wasserstralsen, über die Flöfserei,
° Daher z. B. der Vertrag zwischen Deutschland und Griechenland über
die Ausgrabungen bei Olympia vom 13./25. April 1874 (Reichsbudget für 1875
zu Anlage III), welcher keiner Specialkompetenz des Reiches entspricht, aber
die inneren Kompetenzen der Einzelstaaten nicht berührt.
8 Vgl. Strafgesetzbuch aa. 102. 103. 103a. 104.
° Vgl. Strafgesetzbuch aa. 4 ff. 146. Civpr.O. a. 660.
10 Vgl. Strafgesetzbuch a. 127.