Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

542 II. Buch. Die Reichsgewalt. 
den Schiffahrtsbetrieb und den Zustand der groisen Wasserstralsen, 
über die Fluls- und sonstigen Wasserzölle, über die grofsen Kom- 
munikationsanstalten entstehen dem Reiche zugleich die Kompetenzen, 
um die Öffnung Deutschlands für den völkerschaftlichen Verkehr in 
der umfassendsten Weise zu regeln, aber auch um durch Einfuhr- und 
Ausfuhrverbote und Handelsbeschränkungen jeder Art einen das Völker- 
recht und insbesondere die Neutralitätspflichten verletzenden Verkehr 
zu unterdrücken. 
Mit der Kompetenz zur Organisation eines gemeinsamen Schutzes 
der deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge zur See, einschliefslich der 
Specialklauseln der R.V. a. 54. ist die Kompetenz des Reiches zu den 
Ordnungen gegeben, welehe die völkerrechtliche Gemeinschaft des 
Meeres, die Benutzung der deutschen Küste und ihrer Häfen, die 
Handhabung der Rechtsordnung und der Polizei auf den nationalen 
Schiffen, insbesondere im ausländischen Herrschaftsbereiche erheischen. 
Und zu dem allen sind dem Reiche durch die Verfassung — a. 4 
Nr. 1 — noch besondere Kompetenzen zugeschrieben, die gerade um 
ihrer völkerrechtlichen Beziehungen willen Eingriffe in die an sich 
den Einzelstaaten vorbehaltene Rechtssphäre gestatten. 
Das ist einerseits die Beaufsichtigung und Gesetzgebung des 
Reiches über die „Fremdenpolizei“ und, soweit das Fremde be- 
trifft, über das Pafswesen, eine Kompetenz, welche dem Reiche 
gestattet, sowohl die Bedingungen der Gewährung und Verweigerung 
des Aufenthaltes für die Ausländer überhaupt vorzuschreiben, als auch 
die Rechtsstellung der Fremden in Deutschland im Verhältnis zu den 
Hoheitsrechten nicht nur des Reiches, sondern auch der Einzelstaaten 
zu regeln!!. 
Das ist andererseits die Kompetenz des Reiches zur Beaufsichtigung 
und Gesetzgebung über die Auswanderung nach aulser- 
deutschen Ländern, welche nicht nur die im Inlande zu diesem 
Behufe wirksamen Regelungen befalst, sondern auch die Feststellung 
der Bedingungen, unter welchen der Auswanderer seine Reichs- und 
Staatsangehörigkeit bewahrt, und der Rechtsverhältnisse, in welchen 
er zur heimischen Staatsgewalt sowohl des Reiches als des Einzel- 
staates verbleibt. 
11 Daher die Regelung der Rechtsstellung der Fremden auch gegenüber 
dem partikularen Steuerrecht, ja gegenüber dem Zwangsrechte der Einzelstaaten 
zu gerichtlichen, administrativen oder municipalen Amtsdiensten. Z. B. die 
Klauseln der Handelsverträge mit Costarica (1875) a. 6, Salvador (1870) a. 5, 
Rumänien (1877) a. 4, Brasilien (1882) a. 3, Spanien (1883) a. 6, Griechenland 
(1884) a. 5, Dominikanische Republik (1885) a. 7, Guatemala (1887) a. 6, Hon- 
duras (1837) a. 6.
	        
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