44 I. Buch. Die Grundlagen des deutschen Staates.
d. h. partikulare Gesetze mit übereinstimmendem Inhalt dadurch, dafs
ihre Rechtsverbindlichkeit nur durch die Ausfertigung und Ver-
kündigung seitens der einzelnen süddeutschen Staaten und des nord-
deutschen Bundes bewirkt wurde’. Der Zollbund hatte trotz der un-
mittelbaren Volksvertretung keine unmittelbare Wirksamkeit gegenüber
den Unterthanen. Ja, obwohl er in dem Zollparlamente ein allen
Beispielen des Staatenbundes widersprechendes und darüber hinaus-
greifendes Element aufwies, so blieb er doch hinter der historisch-
normalen Gestaltung selbst dieser Staatenverbindung zurück. Er war
geschlossen auf Zeit und Kündigung. Er besals nicht, wie der deutsche
Bund, ein Recht der Exekution gegen seine Mitglieder; gegen ihren
Ungehorsam blieben ihm nur die völkerrechtlichen Mittel. Er mals
sich keine völkerrechtliche Persönlichkeit bei. Seine Verträge wurden
geschlossen „im Namen der vertragenden Teile“ !°, also seiner einzel-
nen Mitglieder.
Neben dem so gestalteten Zollbunde bestand das Gesellschafts-
verhältnis nach Malsgabe der früheren Verträge, wenn auch um
der Einheit des norddeutschen Bundes willen unter anderen Mitgliedern,
fort. Alle Bestimmungen über die Verrechnung und Verteilung der
Zölle und gemeinschaftlichen Abgaben, deren Kreis durch die Objekte
des Salzes und Tabakes erweitert war, sind der Gesetzgebung des
Bundes entzogen. Der vertragsmälsig normierte Betrag derselben flielst
nicht in die Kasse des Zollbundes. Er wird vereinnahmt von den
einzelnen Mitgliedern und diese sind untereinander verpflichtet und
berechtigt, die gegen den vertragsmälsigen Verteilungsmalsstab er-
zielten Mehr- oder Mindereinnahmen zu verrechnen, auszugleichen
und ausgeglichen zu erhalten. Nur bewirkt jetzt die provisorische
Abrechnung anstatt des Centralbureaus der Rechnungsausschuls und
die definitive Feststellung der Jahresrechnung und die Erledigung von
Anständen dagegen beschliefst anstatt der Generalkonferenz und
eines Schiedsgerichtes der Zollbundesrat !!.
Endlich — neben dem Zollbunde und dem Gesellschaftsverhält-
nisse — bleiben die bisherigen Verabredungen über die nicht gemein-
schaftlichen innern Steuern, über die Kommunikationsabgaben auf
Chausseen und Wasserstrafsen, über Wegfall der Stapel- und Um-
schlagsrechte, über gleiche Behandlung der Staatsangehörigen bei der
Besteuerung von Handel und Gewerbe, über den Mels- und Markt-
°»2.V.V.a. 7 al. 2: „Die Verkündigung der Vereinsgesetze in den Ge-
bieten der vertragenden Teile erfolgt in den daselbst geltenden Formen“.
1 Z2VV.2a.88 6. 1 ZVV.2.88 12; a 17.