548 II. Buch. Die Reichsgewalt.
gestattet den Kantonen allerdings Verträge mit dem Auslande. „über
Gegenstände der Staatswirtschaft,. des nachbarlichen Verkehrs und
der Polizei“. Allein dieselben bedürfen nicht nur der Genehmigung
des Bundes, sondern der amtliche Verkehr zwischen Kantonen und
auswärtigen Staatsregierungen, sowie ihren Stellvertretern, findet immer
nur durch Vermittelung des Bundesrates statt — den herkömmlichen
oder vertragsmälsigen Verkehr der Kantone unmittelbar mit den
untergeordneten Behörden und Beamten eines auswärtigen Staates
vorbehalten ?.
Auch die deutschen Reichsverfassungen von 1849 gingen
von dem Grundsatze der Ausschliefslichkeit der auswärtigen Hoheits-
rechte des Reiches aus in Führung des diplomatischen und kon-
sularischen Verkehres, im Abschlufs von Bündnissen und Verträgen,
in der Anordnung aller völkerrechtlichen Malsregeln. Nur nicht-
ständige Missionen zu entsenden. und zu empfangen und Verträge
über Gegenstände des Privatrechtes, des nachbarlichen Verkehrs und
der Polizei — in der Unionsverfassung erweitert über alle Gegenstände,
welche nicht der „Zuständigkeit“ der Reichsgewalt zugewiesen
sind — zu schlielsen, verblieb das Recht der Einzelstaaten. Doch sollten
sie solche Verträge, wenn sie nicht privatrechtlichen Inhaltes sind, der
Reichsgewalt zur Kenntnisnahme und, insofern das Reichsinteresse da-
bei beteiligt ist, zur Bestätigung vorlegen®.
Im Gegensatz zu diesen Vorgängen enthält die heutige Reichs-
verfassung keine allgemeinen Grundsätze, um festzustellen, ob und
in welcher Begrenzung den Einzelstaaten eine völkerrechtliche Stellung
neben oder unter den auswärtigen Hoheitsrechten des Reiches ver-
blieben ist*. Nur an drei speciellen Punkten hat sie in aus-
drücklicher Weise dieses Verhältnis bestimmt und zwar zu dem
Zwecke und mit dem Erfolge, um die völkerrechtlichen Befugnisse
des Reiches zur Ausschlie[slichkeit zu erheben.
1. Das ist geschehen für das Konsulatswesen im Auslande durch
R,V. a. 56 al. 2: „In dem Amtsbezirk der deutschen Konsuln dürfen
neue Landeskonsulate nicht errichtet werden. Die deutschen Konsuln
üben für die in ihrem Bezirk nicht vertretenen Bundesstaaten die
Funktionen eines Landeskonsuls aus. Die sämtlichen bestehenden
Landeskonsulate werden aufgehoben, sobald die Organisation der
2 Schweizer Bundesverfassung aa. 8. 9. 10. 102 No. 7.85 No.5 und Blumer-
Morel, Schweizer. Bundesstaatsrecht I 109 ff. 206 ff.
3 Reichs- und Unionsverfassung von 1849 88 6—10.
* Vgl. insbesondere Thudicehum, Die Leitung der auswärtigen Politik
des Reiches, in v. Holtzendorffs Jahrbuch IV 323 ff.