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verkehr, über Erfindungspatente, über Herbeiführung eines gemein-
schaftlichen Mafs- und Gewichtssystemes als rein vertragsmälsige
Beliebungen aufrecht erhalten. —
So war in den verschlungensten Formen die Verbindung zwischen
dem deutschen Süden und Norden hergestellt.
Sie beruhte zu einem Teile auf nur völkerrechtlicher, vertrags-
mäßiger Grundlage. Sie stellte zum andern Teile einen Bund dar,
der jeder Konstruktion nach irgend einer Kategorie der Staatenver-
bindungen spottet und der es unternimmt, die Vertretung des „ge-
samten Volkes“ deutscher Nation auf eine gemeinsame Gesetzgebung
über Steuern zu beschränken, über deren Verwendung sie nicht zu
befinden hat. Der Bund war in dieser seiner Absonderlichkeit das
Gegenbild zu der Bestimmung der norddeutschen Verfassung, die ihr
die vertragsmälsige Mainlinie aufnötigte, nämlich zu jener von jedem
theoretischen Standpunkte aus vollkommen unverständlichen Zwei-
teilung des Grofsherzogtums Hessen, das, obwohl unter einer Ver-
fassung zu einem einheitlichen Staate zusammengefalst, zu Zweidrittel
suveräner Südstaat und zu dem andern Drittel Gliedstaat des nord-
deutschen Bundesstaates sein sollte !?.
Auch die formal rechtliche Betrachtung weist darauf hin, dafs das
alles nur ein künstliches Auskunftsmittel für eine Zeit des UÜber-
ganges sein konnte und wollte.
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Die deutschen Verfassungsverträge!.
Trotz aller warnenden Beispiele, welche die politische Entwicke-
lung seit dem Wiener Kongresse und noch jüngst das Schicksal des
Friedens von Zürich gewährt hatten, unternahm es der Prager Frieden
nochmals, der innern staatlichen Entwickelung einer Nation durch
völkerrechtliche Verpflichtungen Fesseln anzulegen. Auch dieser Ver-
such sollte in kurzer Zeit vollständig scheitern. Bereits die nord-
12 Eine Milderung, aber auch nur eine Milderung des anormalen Ver-
hältnisses wurde herbeigeführt teils durch den Zollvereinsvertrag, teils durch
die Militärkonvention vom 7. April 1867, teils endlich durch die Bestimmungen
des Friedensvertrages vom 3. Sept. 1866 — aa. X. XI —, wonach infolge des
Erwerbes des Thurm- und Taxisschen Postwesens das gesamte Postwesen in
Hessen an Preulsen überging und demselben das Recht der unbeschränkten
Anlegung und Benutzung der Telegraphenlinien und -anstalten auch südlich
des Maines zustand.
! Auerbach, Das neue deutsche Reich. 1871.