Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

62 II. Buch. Die Reichsgewalt. 
unvollkommene. Denn das Reich ist auch dieser ihrer Stellung gegen- 
über zur Schutzmacht der Einzelstaaten berufen, und es gewinnt bei 
dem zulässigen Verzichte derselben auf ihre völkerrechtlichen Befug- 
nisse ein Vertretungsrecht der Einzelstaaten, welches alle ihre Be- 
ziehungen zu auswärtigen Staaten deckt. Auch hierin gewinnt die 
Suveränität des Reiches gegenüber der nicht suveränen Stellung der 
Einzelstaaten einen zutreffenden Ausdruck. 
II. Abschnitt. 
Die Staatenpflege. 
S 9. 
Das Wesen der Staatenpflege. 
Die Erscheinung des Bundesstaates nimmt ihrer Natur nach die 
Einzelstaaten zu ihrer verfassungsmälsigen Voraussetzung. Sie bilden 
das notwendige Komplement des Bundes, um die Gesamtheit der 
Staatsaufgaben zu erfüllen, welche die Kulturentwickelung des Volkes 
fordert. Sie sind in allen Bundesstaaten beteiligt an der Bildung der 
Hauptorgane des Bundes, so dafs das verfassungsmäfsige Wollen und 
Handeln des Bundes selbst unmöglich ist ohne die gesicherte, regel- 
rechte Wirksamkeit des Staatsorganismus der Einzelstaaten. Mit der 
Vernichtung ihres Daseins, mit der Hemmung und Durchbrechung 
ihrer Thätigkeiten werden auch die thatsächlichen und rechtlichen 
Bedingungen beseitigt, auf welchen die Verfassung und die Funktionen 
des Centralstaates beruhen. 
1. In einem solchen Gefüge haben alle Bundesverfassungen ohne 
Ausnahme dem Bunde das Recht und die Pflicht zuerkannt, jedem 
Einzelstaat Schutz in seinem rechtlichen Dasein zu gewähren, wie 
gegen die Gewaltthat von aufsen, so auch gegen die Gewaltthat in 
seinem Innern und so auch gegen die besonderen Gefahren, welche 
der ungeschlichtete Rechtsstreit um die Verfassung des Staates mit 
sich bringt. 
Hierauf zielt die Befugnis der „eidgenössischen Intervention“ bei 
inneren Unruhen und die „Garantie“ nicht nur für die Existenz über- 
haupt, sondern selbst für eine bestimmte Regierungsform der Staaten 
und Kantone, welche dem Bunde die Verfassungen der amerikanischen
	        
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