Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

564 I. Buch. Die Reichsgewalt. 
Urteile, durch die Pflicht der Anerkennung Öffentlicher Urkunden und 
Staatsakte des einen Staates je in dem anderen Staate, durch die 
Auslieferungspflicht von Verbrechern, durch die Regelung zwischen: 
staatlicher Armenpflege *. 
. Endlich — wenn der Bundesstaat den Unterschied und doch zu- 
gleich die Untrennbarkeit von Bundes- und von Staatsangehörigkeit 
begründet, so ist es ausgeschlossen, dals der Bundesangehörige in 
irgend einem Einzelstaate schlechthin als Fremder betrachtet werde. 
Es kann nicht dem freien Ermessen der Einzelstaaten oder ihren 
vertragsmälsigen Beliebungen überlassen sein, welche Rechtsstellung 
sie dem Angehörigen eines anderen Einzelstaates, der immer 
zugleich Bundesangehöriger ist, in ihrem Herrschaftsgebiet ein- 
räumen wollen. Auch diese zwischenstaatliche Regelung erfolgt von 
Bundes wegen. Die amerikanische Bundesverfassung — a. IV s. 2 
al. 1 — stellte zuerst den Grundsatz auf: „the eitizens of each state 
shall be entitled to all privileges and immunities of eitizens in the 
several states“, und hierin sind ihr alle übrigen Bundesverfassungen 
ausnahmslos gefolgt?. 
In dem allen weist das deutsche Reich die nämliche Gestaltung 
auf. Ja die Aufgaben, die ihm in dieser Rücksicht im Verhältnis zu 
den Einzelstaaten erwachsen, müssen hier um so schärfer betont 
werden, als das Reich in grundsätzlicher und umfassender Weise bei 
der Durchführung seiner eigenen Kompetenzen auf die Vermittelung 
und damit auf das ungestörte Dasein und Zusammensein der Einzel- 
staaten angewiesen ist. Der Kompetenz des Reiches gebührt daher 
sowohl der Schutz der deutschen Einzelstaaten als die 
Regelung ihrer zwischenstaatlichen Beziehungen, und 
zwar gestaltet sich diese letztere in den drei Instituten der zwischen- 
staatlichen Friedensbewahrung, der zwischenstaat- 
lichen Rechts- und Verwaltungshülfe und des ‚„Indi- 
genates“. 
4 Amerik. Unionsverf. a. IV s. 1 u. 2. Schweizer Bundesverf. aa. 15. 16. 
83. 48. 61. 66. Deutsche Reichs- und Unionsverf. von 1849 $ 181 bezw. 179. 
5 Schweizer Bundesverf. a. 60 und aa. 43. 46 al. 2. 47. 62. Reichs- und 
Unionsverf. von 1849 88 133. 134 bezw. 131. 132.
	        
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