Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

$ 96. Die zwischenstaatliche Friedensbewahrung. 573 
drückliche Bestimmung, wie in der Schweiz!? und in den Vereinigten 
Staaten Amerikas!*, und ohne eine besondere Zusage, wie im deutschen 
Bunde, die „Garantie“ der Verfassung der Einzelstaaten bildet. 
I. Kapitel. 
Die zwischenstaatliche Rechtsordnung. 
$ 96. 
Die zwischenstaatliche Friedensbewahrung. 
Das Recht und die Pflicht des Reiches zur Bewahrung des Rechts- 
und Friedensstandes zwischen den Einzelstaaten wird durch R.V. a. 76 
al. 1 begründet, welches lautet: 
„Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern 
dieselben nicht privatrechtlicher Natur und daher von den kompe- 
tenten Gerichtsbehörden zu entscheiden sind, werden auf Anrufen 
des einen Teiles von dem Bundesrate erledigt“. 
I. Diese Bestimmung trifft nach ihrem Wortlaut und nach der 
Natur der hier in Frage stehenden Aufgabe des Reiches die Staaten- 
streitigkeiten im strengen Wortsinn. Sie befalst die Streitigkeiten, 
aber auch nur die Streitigkeiten, bei denen ausschliefslich Einzel- 
staaten als solche Partei sind. 
Ausgeschlossen sind daher Streitiekeiten des Privatfürstenrechtes 
oder über innere Verfassungsfragen, mögen sie Thronfolge, Regent- 
schaft, Domänen, agnatische Widersprüche gegen Akte der Gesetz- 
gebung betreffen, und zwar auch dann, wenn der Anspruch von dem 
Landesherrn eines anderen Staates erhoben wird. Sie können immer 
nur kraft eines Incidentpunktes zu Staatenstreitigkeiten werden, sei es, 
dals das streitige Verhältnis durch wahre Staatsverträge geregelt wurde 
oder dals mit demselben Ansprüche des einen Staates auf Gebietsteile 
oder auf die Domänen des anderen Staates erhoben werden. 
Ausgeschlossen ferner sind Streitigkeiten über solche Ansprüche 
von Privaten, welche nicht befriedigt werden können, weil die Zah- 
lungsverbindlichkeit unter mehreren Staaten streitig ist. Auch hier 
würde eine Staatenstreitigkeit nur dann vorhanden sein, wenn die 
Zahlungsverbindlichkeit kraft völkerrechtlichen Titels auch einem 
13 Bundesverfassung aa. 5. 6. 84 No. 7 u. 8. 102 No. 3. 
14 Unionsverfassnng a. IV sect. 4. 15 Wiener Schlufsakte a. 60.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.