582 II. Buch. Die Reichsgewalt.
Einzelstaates vorgenommen, „Gültigkeit für ganz Deutschland“ haben,
wie Z. B. Ausweisungen!?, Pässe, sonstige Reisepapiere und andere
Legitimationen!*, die auf Grund des jetzt erloschenen Soeialisten-
gesetzes vom 21. Oktober 1878 88 6. 12 erfolgten Verbote von Ver-
einen und Druckschriften, die Approbationen, Prüfungs- und Be-
fähigungszeugnisse, Legitimationskarten und Wandergewerbescheine
nach Mafsgabe der Gewerbeordnung "°.
3. In einer dritten Hauptform werden die Behörden des einen
Einzelstaates unmittelbar kraft Gesetzes und ohne das Er-
fordernis der Requisition verpflichtet, eine positive Thätigkeit im Inter-
esse der Rechts- und Verwaltungsordnung des anderen Staates zu ent-
wickeln. Dies bewirken die reichsgesetzlichen Bestimmungen des
Strafrechtes und der Strafprozelsordnung, welche jedem Einzelstaat
die Aufspürung, Verfolgung und Bestrafung von Verbrechen in gleicher
Weise und ohne Unterschied vorschreiben, ob dieselben sich gegen
die eigene oder gegen die Rechtsordnung des andern Einzelstaates
richten, und noch specieller die Vorschriften des jetzt zum Reichs-
gesetz erhobenen Zollkartelles vom 11. Mai 1883'*, welche den
Einzelstaaten Anzeigepflichten und Präventivmafsregeln im Interesse
der Zoll- und Steuerverwaltung der andern Einzelstaaten auferlegen.
4. Eine vierte regelmälsige Form endlich wird gebildet durch
das reichsgesetzlich geordnete Zusammenwirken der beteiligten Einzel-
staaten, welches in dem planmäfsigen Ineinandergreifen
der technischen Manipulationen des ausführenden Beamten-
personales besteht, wie dies auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens
auf Grund R.V. aa. 43. 44 und auf dem Gebiet der Zollverwaltung
durch die Zollordnung!” vom 1. Juli 1869 herbeigeführt wird.
5. Aber auch noch über diese regelmäfsigen Hauptformen hinaus
hat die Reichsgesetzgebung unter aufserordentlichen Umständen den
Einzelstaaten aufserordentliche Verpflichtungen auferlegt, um die Inter-
essen der Rechtspflege und sonstigen Verwaltung in den anderen Einzel-
staaten sicherzustellen. Es ist dies insbesondere in zwei Fällen ge-
schehen. Die Reichsgesetzgebung hat zunächst die Rechte der Nach-
13 Strafgesetzbuch $$ 39. 362.
14 Pafsgesetz vom 12. Oktober 1867 $ 4.
15 aa. 29. 30a. 31. 44. 60.
16 Vgl. Wechselstempelgesetz vom 10. Juni 1869 $ 21. Reichsstempel-
gesetz vom ET 8 39. Gesetz über die Sicherung der Zollvereinsgrenze
vom 1. Juli 1869 (28. Juni 1879), insbesondere a. 16.
117 Z. B. im Begleitscheinverfahren.