Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

$ 98. Das Indigenat. 585 
heimischen und Fremden ab. Jede engere Gemeinschaft der Staaten 
innerhalb der allgemeinen Völkergemeinschaft, mag sie auf Freund- 
schafts-, Handels- und Zollverträgen oder auf der dauernderen Ge- 
staltung des Staatenbundes beruhen, ist notwendig mit einer weiteren 
Ausgleichung des Unterschiedes verknüpft. 
Auch der deutsche Bund, wenn auch in kärglicher Weise, 
hat dies zum Ausdruck gebracht. Die Bundesakte — abgesehen von 
den Privilegien der standesherrlichen Häuser und des unmittelbaren 
Reichsadels — macht es in den besonderen Bestimmungen des Ar- 
tikel 18 zur Bundespflicht der Bundesstaaten, den fremden Unter- 
thanen oder den eigenen Unterthanen im Verkehr mit den anderen 
Bundesstaaten bestimmte einzelne Rechte einzuräumen: das Recht des 
Erwerbes von Grundeigentum im anderen Bundesstaat, ohne deshalb 
mehr Abgaben und Lasten unterworfen zu sein, als dessen eigene 
Unterthanen; die Befugnis des freien Wegziehens aus einem Bundes- 
staat in den anderen, der erweislich sie zu Unterthanen aufnehmen 
wollte, sowie in Militär- und Civildienste desselben einzutreten; die 
Freiheit von allen Nachsteuern, insofern ein Vermögen in einen anderen 
Bundesstaat überging. 
Eine bedeutsame Erweiterung brachte die Begründung des Zoll- 
und Handelsvereines, die ihren letzten Ausdruck in dem Ver- 
trage vom 8. Juli 1867 fand. Hier wurde auf einem umfassenden 
Gebiete der Grundsatz verwirklicht, dafs der Angehörige jedes Vereins- 
staates in jedem anderen Vereinsstaate der gleichen Behandlung, wie 
die eigenen Unterthanen, zu unterliegen habe. Selbstverständlich be- 
zog sich dies auf die Zölle und die gemeinschaftlichen Verbrauchs- 
steuern. Aber darüber hinaus wurde für alle auf der Hervorbringung, 
der Zubereitung oder dem Verbrauch von Erzeugnissen ruhenden inneren 
Steuern festgestellt, dals das Erzeugnis eines anderen Vereinsstaates 
unter keinem Vorwande höher oder in einer lästigeren Weise, als das 
inländische Erzeugnis oder als das Erzeugnis der übrigen Vereins- 
staaten besteuert werden darf, gleichgültig ob es sich um Staats- oder 
Kommunalabgaben handelt, gleichgültig ob die Verschiedenheit der 
Behandlung direkt durch. die verschiedene Besteuerung des Erzeug- 
nisses des anderen Staates oder indirekt durch die Gewährung einer 
Ausfuhrprämie an das eigene Erzeugnis bewirkt wurde. Und in 
gleicher Weise wurde die Gleichbehandlung festgestellt für alle Wasser- 
zölle oder Wegegeldgebühren auf Flüssen, für alle Gebühren bei künst- 
lichen Wasserstralsen oder Schiffahrtseinrichtungen, für alle Abgaben 
in Seehäfen, für alle Abgaben, welche von Handel- oder Gewerbe- 
treibenden oder von Arbeitsuchenden zu entrichten sind, endlich für
	        
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