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heimischen und Fremden ab. Jede engere Gemeinschaft der Staaten
innerhalb der allgemeinen Völkergemeinschaft, mag sie auf Freund-
schafts-, Handels- und Zollverträgen oder auf der dauernderen Ge-
staltung des Staatenbundes beruhen, ist notwendig mit einer weiteren
Ausgleichung des Unterschiedes verknüpft.
Auch der deutsche Bund, wenn auch in kärglicher Weise,
hat dies zum Ausdruck gebracht. Die Bundesakte — abgesehen von
den Privilegien der standesherrlichen Häuser und des unmittelbaren
Reichsadels — macht es in den besonderen Bestimmungen des Ar-
tikel 18 zur Bundespflicht der Bundesstaaten, den fremden Unter-
thanen oder den eigenen Unterthanen im Verkehr mit den anderen
Bundesstaaten bestimmte einzelne Rechte einzuräumen: das Recht des
Erwerbes von Grundeigentum im anderen Bundesstaat, ohne deshalb
mehr Abgaben und Lasten unterworfen zu sein, als dessen eigene
Unterthanen; die Befugnis des freien Wegziehens aus einem Bundes-
staat in den anderen, der erweislich sie zu Unterthanen aufnehmen
wollte, sowie in Militär- und Civildienste desselben einzutreten; die
Freiheit von allen Nachsteuern, insofern ein Vermögen in einen anderen
Bundesstaat überging.
Eine bedeutsame Erweiterung brachte die Begründung des Zoll-
und Handelsvereines, die ihren letzten Ausdruck in dem Ver-
trage vom 8. Juli 1867 fand. Hier wurde auf einem umfassenden
Gebiete der Grundsatz verwirklicht, dafs der Angehörige jedes Vereins-
staates in jedem anderen Vereinsstaate der gleichen Behandlung, wie
die eigenen Unterthanen, zu unterliegen habe. Selbstverständlich be-
zog sich dies auf die Zölle und die gemeinschaftlichen Verbrauchs-
steuern. Aber darüber hinaus wurde für alle auf der Hervorbringung,
der Zubereitung oder dem Verbrauch von Erzeugnissen ruhenden inneren
Steuern festgestellt, dals das Erzeugnis eines anderen Vereinsstaates
unter keinem Vorwande höher oder in einer lästigeren Weise, als das
inländische Erzeugnis oder als das Erzeugnis der übrigen Vereins-
staaten besteuert werden darf, gleichgültig ob es sich um Staats- oder
Kommunalabgaben handelt, gleichgültig ob die Verschiedenheit der
Behandlung direkt durch. die verschiedene Besteuerung des Erzeug-
nisses des anderen Staates oder indirekt durch die Gewährung einer
Ausfuhrprämie an das eigene Erzeugnis bewirkt wurde. Und in
gleicher Weise wurde die Gleichbehandlung festgestellt für alle Wasser-
zölle oder Wegegeldgebühren auf Flüssen, für alle Gebühren bei künst-
lichen Wasserstralsen oder Schiffahrtseinrichtungen, für alle Abgaben
in Seehäfen, für alle Abgaben, welche von Handel- oder Gewerbe-
treibenden oder von Arbeitsuchenden zu entrichten sind, endlich für