Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

586 II. Buch. Die Reichsgewalt. 
den Besuch der Märkte und Messen zur Ausübung des Handels und 
zum Absatz eigener Erzeugnisse oder Fabrikate?. 
Mit der Begründung desnorddeutschen Bundes und des deut- 
schen Reiches wurde in einem bestimmten Umfange die Rechtsstellung 
des Angehörigen des einen Einzelstaates im Herrschaftsgebiete desanderen 
Einzelstaates in ein vollkommen anderes Rechtsverhältnis umgewandelt. 
Soweit das Reich die Kompetenz gewann, bestimmte in der Verfassung 
bezeichnete Gegenstände der Rechts- und Wohlfahrtspflege durch seine 
eigene Gesetzgebung zu regeln, soweit wurde es auch unmittelbar und 
nicht erst kraft einer besonderen Kompetenz berechtigt, die Rechte 
und Pflichten der Beteiligten nach Bedingung, Inhalt und Geltend- 
machung in voller Gleichheit zu regeln, gleichgültig ob dieselben den 
Angehörigen des einen oder anderen Einzelstaates zustehen, ob sie in 
dem einen oder in dem anderen Einzelstaate zur Geltung kommen. 
Soweit die Gesetzgebung des Reiches nach Malsgabe seiner Kompetenz 
in Wirksamkeit tritt, soweit regelt sie nicht die Rechtsstellung der 
Angehörigen des einen Einzelstaates im Gebiete des anderen, sondern sie 
bestimmt in gemeingültiger Weise die Rechte und Pflichten der Reichs- 
angehörigen im Gebiete und unter der Herrschaft des Reiches 
dergestalt, dafs der Einzelstaat nur den Ort und die zuständige Be- 
hörde bezeichnet, bei denen zutreffienden Falles die Geltendmachung 
erfolgt. Mit anderen Worten: Gegenüber der aktuellen Gesetzgebung 
des Reiches können die Gebiete der Einzelstaaten nur territoriale 
Gliederungen der Vollziehung, wie die territorial gegliederten Behörden- 
systeme eines Einheitsstaates, nicht aber territoriale Gliederungen des 
objektiven privaten oder öffentlichen Rechtes darstellen, auf welche sich 
der Unterschied zwischen Staatsangehörigkeit und Fremdsein im recht- 
lichen Sinne stützt. 
Allein die Natur und die Begrenzung der Reichskompetenzen 
bringen es mit sich, dals durch sie der Begriff der Landesfremden 
d. h. der Staatsangehörigen eines deutschen Einzelstaates in ihrem Ver- 
hältnis zu jedem anderen Einzelstaat, dessen Staatsangehörige sie nicht 
sind, nicht aufgehoben und ihre Rechtsstellung nicht bestimmt ist. Es 
ist dies solange und insofern nicht der Fall, als eine Reichskompetenz 
der erstmaligen Durchführung durch die Gesetzgebung bedarf; denn 
hier bleibt bis zum Erlafs des Reichsgesetzes das Partikularrecht in 
Kraft. Es ist dies schlechthin nicht der Fall im ganzen Umfange der 
Rechtsverhältnisse, welche verfassungsmälsig der Regelung durch die 
Einzelstaaten vorbehalten bleiben. Sollte daher die Rechtsstellung 
? Vertrag vom 8. Juli 1867 a. 5 88 3, 4, 7. aa. 23. 25. 26. 28.
	        
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