48 I. Buch. Die Grundlagen des deutschen Staates.
Der Text der Verhandlung selbst, das „Protokoll“. Das-
selbe nimmt in allen seinen Klauseln die gesicherte Existenz der Ver-
fassung zur Voraussetzung. Es bestimmt den Zeitpunkt für die Geltung
der Verfassung im Ganzen und einzelner ihrer Teile, es stellt den
beabsichtigten Sinn und die Tragweite einzelner Bestimmungen der
Verfassung fest, es gewährt endlich den beitretenden Staaten einzelne
Zusagen, für welche die erhöhte Bedeutung einer verfassungsmälsigen
Zusage nicht beansprucht wurde.
2. Der Vertrag des norddeutschen Bundes, Badens
und Hessens einerseitsund Württembergsandererseits,
d. d. Berlin den 25. November 1870.
Er setzt sich aus drei Urkunden zusammen:
Der Hauptvertrag erklärt den Beitritt Württembergs zu der
zwischen dem norddeutschen Bund, Baden und Hessen vereinbarten
Verfassung des deutschen Bundes und stellt nur die durch diesen
Beitritt geforderten oder veranlafsten Änderungen derselben besonders
fest: die Zahl der württembergischen Stimmen des Bundesrates und
Reichstages, die Erstreckung der badischen Sonderrechte auf Württem-
berg, die speciellen Sonderrechte Württembergs im Bezug auf die Post
und Telegraphie und das Militärwesen, für welches letztere der Ab-
schnitt XI der Verfassung nur nach näherer Bestimmung der Militär-
konvention zur Anwendung kommen soll.
Die „Verhandlung“ — ein die Perfektion der Verfassung
voraussetzender Nebenvertrag, der für Württemberg die Fristbestim-
mungen, Verfassungserläuterungen und Zusagen des badisch-hessischen
Protokolles wiederholt und zwei besondere Zusicherungen im Gebiete
des Eisenbahn- und Postwesens macht.
Die Militärkonvention vom 21./25. Novemher 1870.
38. Der Vertrag zwischen dem norddeutschen Bunde
einerseits und Bayern andererseits, d. d. Versailles 23.
November 1870, dem Baden, Hessen und Württemberg durch die
spätere Vereinbarung, d. d. Berlin 8. Dezember 1870 beitraten.
Auch dieser Vertrag verteilt seine Bestimmungen in zwei Urkunden.
Der Hauptvertrag enthält nach einer einleitenden Konstatierung
der Schlielsung des „deutschen Bundes* — unter I — zunächst die
entscheidende Bestimmung:
„Die Verfassung des deutschen Bundes ist die des bisherigen
norddeutschen Bundes, jedoch mit folgenden Änderungen :“.
Er bestimmt demgemäfs — unter II — den Wortlaut, welchen
8 Sie bewirkte zugleich den erforderlichen Beitritt Bayerns zu den andern
beiden Novemberverträgen.