Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

48 I. Buch. Die Grundlagen des deutschen Staates. 
Der Text der Verhandlung selbst, das „Protokoll“. Das- 
selbe nimmt in allen seinen Klauseln die gesicherte Existenz der Ver- 
fassung zur Voraussetzung. Es bestimmt den Zeitpunkt für die Geltung 
der Verfassung im Ganzen und einzelner ihrer Teile, es stellt den 
beabsichtigten Sinn und die Tragweite einzelner Bestimmungen der 
Verfassung fest, es gewährt endlich den beitretenden Staaten einzelne 
Zusagen, für welche die erhöhte Bedeutung einer verfassungsmälsigen 
Zusage nicht beansprucht wurde. 
2. Der Vertrag des norddeutschen Bundes, Badens 
und Hessens einerseitsund Württembergsandererseits, 
d. d. Berlin den 25. November 1870. 
Er setzt sich aus drei Urkunden zusammen: 
Der Hauptvertrag erklärt den Beitritt Württembergs zu der 
zwischen dem norddeutschen Bund, Baden und Hessen vereinbarten 
Verfassung des deutschen Bundes und stellt nur die durch diesen 
Beitritt geforderten oder veranlafsten Änderungen derselben besonders 
fest: die Zahl der württembergischen Stimmen des Bundesrates und 
Reichstages, die Erstreckung der badischen Sonderrechte auf Württem- 
berg, die speciellen Sonderrechte Württembergs im Bezug auf die Post 
und Telegraphie und das Militärwesen, für welches letztere der Ab- 
schnitt XI der Verfassung nur nach näherer Bestimmung der Militär- 
konvention zur Anwendung kommen soll. 
Die „Verhandlung“ — ein die Perfektion der Verfassung 
voraussetzender Nebenvertrag, der für Württemberg die Fristbestim- 
mungen, Verfassungserläuterungen und Zusagen des badisch-hessischen 
Protokolles wiederholt und zwei besondere Zusicherungen im Gebiete 
des Eisenbahn- und Postwesens macht. 
Die Militärkonvention vom 21./25. Novemher 1870. 
38. Der Vertrag zwischen dem norddeutschen Bunde 
einerseits und Bayern andererseits, d. d. Versailles 23. 
November 1870, dem Baden, Hessen und Württemberg durch die 
spätere Vereinbarung, d. d. Berlin 8. Dezember 1870 beitraten. 
Auch dieser Vertrag verteilt seine Bestimmungen in zwei Urkunden. 
Der Hauptvertrag enthält nach einer einleitenden Konstatierung 
der Schlielsung des „deutschen Bundes* — unter I — zunächst die 
entscheidende Bestimmung: 
„Die Verfassung des deutschen Bundes ist die des bisherigen 
norddeutschen Bundes, jedoch mit folgenden Änderungen :“. 
Er bestimmt demgemäfs — unter II — den Wortlaut, welchen 
8 Sie bewirkte zugleich den erforderlichen Beitritt Bayerns zu den andern 
beiden Novemberverträgen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.