598 II. Buch. Die Reichsgewalt.
Verkehrswesens. Die Gewerbeordnung, die als eine wirtschaftliche
Ordnung den Betrieb der Gewerbe und die gewerbliche Arbeits-
ordnung zu ihrem Ausgangs- und Mittelpunkt nimmt, enthält darum
nicht minder zahlreiche Bestimmungen, die das Leben und die Gesund-
heit der Gewerbetreibenden und Arbeiter, ihr Familienleben, ihr Ver-
einswesen, ihre technische und geistige Ausbildung betreffen.
Hier überall ist die Technik der Gesetzgebung und der Wissen-
schaft darauf angewiesen, die einzelnen Bestimmungen um den be-
herrschenden und das Ganze ordnenden Grundgedanken als den
Mittelpunkt zu gruppieren und diesen Mittelpunkt über die Stellung
entscheiden zu lassen, welche auch den einzelnen verschiedenartigen
Bestimmungen im Systeme der gesetzgeberischen und wissenschaftlichen
Darstellung zu geben ist.
II. Unter diesem Gesichtspunkte wird denn auch der systematische
Abrifs der unter der Wohlfahrtspflege begriffenen einzelnen Verwal-
tungszweige gewonnen, den das positive Recht Deutschlands in einem
Durchschnittsbilde aufweist.
A. Die Pflege des persönlichen Lebens
bewährt sich wesentlich in drei Gruppen staatlicher Ordnungen, Ver-
richtungen und Veranstaltungen:
1. in dem vorbeugenden und strafrechtlichen Schutz von Leib,
Leben und Ehre;
2. in der Anerkennung und Wahrung der Rechtspersönlichkeit
teils durch Verneinung der Rechtlosigkeit überhaupt und bestimmter
rechtsmindernder Abhängigkeitsverhältnisse, teils durch Identi-
fieierung und Evidenthaltung der Rechtssubjekte und ihrer recht-
liehen Grundverhältnisse im Namen- und Personenstandswesen;
3. im Gesundheitswesen.
B. Die Pflege der Gesellschaft
gestaltet sich zu einer grolsen Reihe umfassender Verwaltungszweige,
nämlich
1. die Verwaltung der vom Staat verschiedenen Organisations-
formen und Gliederungen der Gesellschaft. Sie befalst wiederum
a. die Regelung des Geschlechtslebens im öffentlichen Ehe-
rechte und in den Malsregeln gegen die geschlechtliche Unsitte;
b. das öffentliche Familienrecht im engeren Sinne und seine
Ergänzung im Vormundschaftswesen, einschliefslich des Schutzes
verwahrloster Kinder;
ec. das Recht der öffentlichen korporativen Verbände, soweit
es nicht bei der Organisation des Staates seine Darstellung findet;
d. das freie Vereinswesen, einschlieflslich der Versammlungen ;
e. das öffentliche Ständerecht.