Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

598 II. Buch. Die Reichsgewalt. 
Verkehrswesens. Die Gewerbeordnung, die als eine wirtschaftliche 
Ordnung den Betrieb der Gewerbe und die gewerbliche Arbeits- 
ordnung zu ihrem Ausgangs- und Mittelpunkt nimmt, enthält darum 
nicht minder zahlreiche Bestimmungen, die das Leben und die Gesund- 
heit der Gewerbetreibenden und Arbeiter, ihr Familienleben, ihr Ver- 
einswesen, ihre technische und geistige Ausbildung betreffen. 
Hier überall ist die Technik der Gesetzgebung und der Wissen- 
schaft darauf angewiesen, die einzelnen Bestimmungen um den be- 
herrschenden und das Ganze ordnenden Grundgedanken als den 
Mittelpunkt zu gruppieren und diesen Mittelpunkt über die Stellung 
entscheiden zu lassen, welche auch den einzelnen verschiedenartigen 
Bestimmungen im Systeme der gesetzgeberischen und wissenschaftlichen 
Darstellung zu geben ist. 
II. Unter diesem Gesichtspunkte wird denn auch der systematische 
Abrifs der unter der Wohlfahrtspflege begriffenen einzelnen Verwal- 
tungszweige gewonnen, den das positive Recht Deutschlands in einem 
Durchschnittsbilde aufweist. 
A. Die Pflege des persönlichen Lebens 
bewährt sich wesentlich in drei Gruppen staatlicher Ordnungen, Ver- 
richtungen und Veranstaltungen: 
1. in dem vorbeugenden und strafrechtlichen Schutz von Leib, 
Leben und Ehre; 
2. in der Anerkennung und Wahrung der Rechtspersönlichkeit 
teils durch Verneinung der Rechtlosigkeit überhaupt und bestimmter 
rechtsmindernder Abhängigkeitsverhältnisse, teils durch Identi- 
fieierung und Evidenthaltung der Rechtssubjekte und ihrer recht- 
liehen Grundverhältnisse im Namen- und Personenstandswesen; 
3. im Gesundheitswesen. 
B. Die Pflege der Gesellschaft 
gestaltet sich zu einer grolsen Reihe umfassender Verwaltungszweige, 
nämlich 
1. die Verwaltung der vom Staat verschiedenen Organisations- 
formen und Gliederungen der Gesellschaft. Sie befalst wiederum 
a. die Regelung des Geschlechtslebens im öffentlichen Ehe- 
rechte und in den Malsregeln gegen die geschlechtliche Unsitte; 
b. das öffentliche Familienrecht im engeren Sinne und seine 
Ergänzung im Vormundschaftswesen, einschliefslich des Schutzes 
verwahrloster Kinder; 
ec. das Recht der öffentlichen korporativen Verbände, soweit 
es nicht bei der Organisation des Staates seine Darstellung findet; 
d. das freie Vereinswesen, einschlieflslich der Versammlungen ; 
e. das öffentliche Ständerecht.
	        
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