Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

600 II. Buch. Die Reichsgewalt. 
a. in den Ordnungen über die Benutzung der Gemeingüter, 
insbesondere durch das Öffentliche Wasserrecht, 
b. in den Vorkehrungen gegen unwirtschaftliche Gebahrungen, 
insbesondere gegen Verschwendung, Glückspiele, Trunksucht, so- 
wie gegen zweckwidrige Vertilgung und Milshandlung von Tieren; 
>. den Schutz des Gütervorrates, einschließslich der Arbeits- 
kraft gegen elementare Gefahren, insbesondere 
a. die Feuer- und Überschwemmungspolizei, das Deichwesen, 
b. das Veterinärwesen, 
c. das Versicherungswesen ; 
6. die staatliche Beeinflussung der Verteilung der wirtschaft- 
lichen Güter, die zu einem selbständigen Verwaltungszweige sich 
nur im Öffentlichen Unterstützungswesen, insbesondere im Armen- 
wesen gestaltet. 
D. Die Pflege des geistigen Lebens 
endlich findet ihre Bethätigung in dem öffentlichen Unterrichtswesen, 
das alle Seiten und verschiedene Stufen der geistigen Entwickelung 
betrifft und darum in sich eine reichhaltige Gliederung erzeugt. Dar- 
über hinaus liegen allerdings noch andere Malfsregeln und Veranstal- 
tungen im Interesse der Wissenschaft, der Kunst und schönen Litte- 
ratur, der Religion. Aber dieselben sind überall nur vereinzelte und 
sie erschöpfen sich für das religiöse Gebiet bei der modernen Auf- 
fassung des Staatszweckes wesentlich in den Ordnungen des Verhält- 
nisses zwischen dem Staate und den Religionsgenossenschaften. 
III. Aus der Gesamtheit der einzelnen Verwaltungszweige, welche 
der Wohlfahrtspflege anheimfallen, reilst der Bundesstaat einzelne 
Bruchstücke heraus, um sie dem Centralstaate zu überweisen. Je 
nach der Wichtigkeit und dem Umfange, welche diese herausgerissenen 
Bruchstücke im Vergleich mit den den decentralisierten staatlichen 
Organisationen verbleibenden Verwaltungszweigen besitzen, bestimmt 
sich in malsgebender Weise der besondere Charakter jedes Bundes- 
staates. Es bemifst sich wesentlich hiernach die Bedeutung und die 
Wirkungskraft, die dem Centralstaat einerseits und den Einzelstaaten 
andererseits für die Kulturentwickelung des Volkes beiwohnen. 
1. In dieser Betrachtung steht der Union deramerikanischen 
Staaten weitaus die beschränkteste Kompetenz auf dem Gebiete der 
Wohlfahrtspflege zu. Die alles andere beherrschende Verfassungs- 
klausel bildet hier die Ermächtigung des Kongresses: „to regulate 
commerce with foreign nations and among the several states and with 
the Indian tribes“. Wie sie einerseits durch die auswärtige und 
zwischenstaatliche Beziehung beschränkt ist, so ist sie andererseits um-
	        
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