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fassend. Sie trifft unbezweifelt jeden Verkehr sowohl der Güter als
der Personen als der Nachrichten, darum denn auch das Telegraphen-
wesen. Aus ihr ist unbestrittenermalsen abgeleitet worden die
Kongrefsgewalt über die Verkehrswege und Verkehrsanstalten: die
mehrere Staaten durchschneidenden, natürlichen und künstlichen Wasser-
und Landstrafsen, die Eisenbahnen, die Binnen- und Seeschiffahrt, ein-
schliefslich der Schiffahrtsanstalten — aber auch über das Bankwesen.
Bestritten in der Theorie, aber in der Praxis bejaht ist allein die
Frage, ob die Union befugt ist, die diesem Verkehr dienenden An-
stalten in Wegen, Eisenbahnen, Schiffahrtsanstalten und Banken selbst
herzustellen und selbst zu verwalten, sowie ihre Herstellung zu kon-
zessionieren und zu subventionieren.
Mit dieser Hauptklausel stehen in einer engsten Verbindung die
besonderen, die Beschränkung auf die Zwischenstaatlichkeit abwerfen-
den Ermächtigungen zur Errichtung von Postanstalten und Poststrafsen,
über das Münzwesen, zur Regelung von Mals und Gewicht, zur
Bankerottgesetzgebung, in einem weiteren Zusammenhang die Klauseln
über die Erfindungspatente und den Schutz des geistigen Eigentumes.
Selbst die „Grundrechte“, wie sie insbesondere in den Amende-
ments zur Verfassung formuliert wurden, sind — mit Ausnahme weniger
Negativen — grundsätzlich nur Schranken für die Unionsgewalt
innerhalb ihrer verfassungsmälsigsen Kompetenz. Erst die grund-
rechtlichen Bestimmungen über die Aufhebung der Sklaverei in den
neueren Amendements XIII, XIV, XV haben die Grenzen jener engen
verfassungsmälsigen Kompetenz überschritten.
2. Viel weiter ist die Bundeskompetenz der Schweizer Eid-
gsenossenschaft gegriffen.
Auf das Gebiet der Personen- und Gesellschaftspflege fällt hier
die „Feststellung und Beurkundung des Civilstandes durch die bürger-
lichen Behörden“ und das Begräbniswesen — a. 53 —, die Gesund-
heitspolizei gegen gemeingefährliche Epidemieen — a. 69 — die Rege-
lung des öffentlichen Eherechtes — a. 54 —, die Regelung der Nieder-
lassung und des Aufenthaltes — aa. 43—48. 68 — und im weitesten
Umfang die Ordnung der Verkehrsmittel und Verkehrsanstalten: der
Bau und Betrieb der Eisenbahnen — a. 26 —, das Post- und Tele-
graphenwesen — a. 36 —, die Oberaufsicht über Strafsen und Brücken,
an deren Erhaltung die Eidgenossenschaft ein Interesse hat — a. 37 —.
Auf dem Gebiete der Volkswirtschaftspflege gebühren dem Bunde
das Münzwesen — a. 38 — und die allgemeinen Vorschriften über
die Ausgabe und Einlösung von Banknoten — a. 39 —, die Fest-
setzung von Mals und Gewicht — a. 40 —, das Zollwesen — aa. 28