Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

602 U. Buch. Die Reichsgewalt. 
bis 30 —, die Gewährleistung der Freiheit von Handel und Gewerbe 
— a. 31 —, die Regelungen über die Fabrikation und den Verkauf 
von gebrannten Wassern — a. 32 bis — und über den Geschäfts- 
betrieb von Auswanderungsagenturen und privaten Versicherungsunter- 
nehmungen — a. 43 al. 2 —, die gewerbliche Arbeiterordnung 
durch Regelung der Kinderarbeit und der Arbeitsdauer Erwachsener 
in Fabriken und zum Schutze der Arbeiter gegen gefährliche Gewerbe- 
betriebe — a. 34 al. 1 —, die Kranken- und Unfallversicherung 
— a. 34 bis —, der Schutz wirtschaftlicher Güter durch die Ober- 
aufsicht über die Wasserbau- und Forstpolizei im Hochgebirge 
— a. 24 —, durch die Gesetzgebung über Jagd, Fischerei, Vogel- 
schutz — a. 25 — und über die Viehseuchenpolizei — a. 69 —, durch 
Malsnahmen gegen Glückspiele — a. 35 —; endlich das die ver- 
schiedensten Verwaltungszweige ergreifende Recht des Bundes, im 
Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grofsen Teiles derselben 
öffentliche Werke zu errichten oder deren Errichtung zu unterstützen 
— 2.2383 —. 
Die Verwaltung des geistigen Lebens wird berührt, soviel das 
Unterrichtswesen betrifft, durch das Recht des Bundes, eine polytech- 
nische Schule, eine Universität und andere höhere Unterrichtsanstalten 
zu errichten und zu unterstützen und durch einzelne grundrecht- 
liche Verpflichtungen der Kantone für ihr Unterrichtswesen — a. 27 —, 
soviel das religiöse Leben betrifft teils durch eine Reihe grundrecht- 
licher Bestimmungen zur Durchführung des Grundsatzes der Glaubens- 
und Gewissensfreiheit — aa. 49.50 al.1 —, teils durch Verbote des 
Jesuitenordens ünd der Neueinführung von Klöstern und Orden 
— aa. 5l. 52 —, teils durch die Befugnis zu allen Maflsnahmen be- 
huis Handhabung der Ordnung und des öffentlichen Friedens unter 
den Anhängern der verschiedenen Religionsgenossenschaften, sowie 
gegen Eingriffe kirchlicher Behörden in die Rechte der Bürger und 
des Staates — a. 50 al. 2—4 —. 
Ausschliefslich in der Weise der Grundrechte endlich ist die Frei- 
heit der Presse und des Vereinswesens gewährleistet — aa. 55. 56 —. 
3. In geringerer Speeialisierung, aber inhaltlich in noch un- 
fassenderer und reichhaltigerer Weise hat die deutsche Reichs- 
verfassung die Kompetenz des Reiches für die Wohlfahrtspflege 
gestaltet. 
Und diese Weite der Reichskompetenz ist es, die, verbunden mit 
den verfassungsmälsigen Mitwirkungsrechten der Einzelstaaten auf diesen: 
Gebiete, den deutschen Bundesstaat von den anderen Bundesstaaten 
eigentümlich abhebt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.