$ 101. Mafsregeln der Medizinalpolizei. 607
Im weitesten Umfange nämlich gewinnt die Gesundheitspflege des
Staates ihren praktischen Ausdruck nicht sowohl in selbständigen Ord-
nungen und Einrichtungen, sondern vielmehr als integrierender Be-
standteil anderweitiger Verwaltungsaufgaben, deren Ordnungen und
Einrichtungen zwar zunächst durch ihren specifischen Zweck bestimmt
werden, die aber zugleich den mitbestimmenden Gesichtspunkt des
Schutzes und der Förderung der menschlichen Gesundheit dulden und
fordern. So insbesondere im Gebiete der Militär- und Unterrichts-
verwaltung, so im Gewerbe-, Bau-, Wege- und Veterinärwesen.
Aus diesem Zusammenhang ergiebt sich auf der einen Seite, dals
das Reich einer besonderen Klausel nicht bedurfie, um in allen Ge-
bieten, auf die sich seine Kompetenz überhaupt erstreckt, zugleich
auch die Rücksichten der Gesundheitspflege zur Geltung zu bringen.
Die besondere Klausel hat vielmehr gerade die Bedeutung, das’ Reich
auch zu selbständigen, nur durch die Aufgabe der Gesundheitspflege
bestimmten und zusammengehaltenen Regelungen zu ermächtigen. Allein
jener Zusammenhang ergiebt auf der anderen Seite den legislatorischen,
allerdings ausschlieislich der freien Erwägung des Reiches unterliegen-
den Gesichtspunkt, dafs solche Anordnungen im Interesse der Gesund-
heitspflege, welche mit anderen, der Reichskompetenz nicht unter-
liegenden Verwaltungszweigen, z. B. dem Unterrichtswesen, in einem
untrennbaren Zusammenhange stehen und sich darum nur als beson-
ders qualifizierte Ordnungen des Gegenstandes selbst regeln lassen,
dem Wirkungskreise der Einzelstaaten vorbehalten bleiben. In diesem
Sinne und nach der Natur dieser Sachlage befalst die Kompetenz des
Reiches allerdings nicht die Gesamtheit der Gesundheitspflege,. sondern
sie ist beschränkt auf „Malsregeln der Medizinalpolizei“ °.
Auf Grund dieser Gestaltung seiner Kompetenz hat sich die
Gesetzgebung des Reiches entwickelt.
Zu einem grolsen Teile sind die reichsgesetzlichen Bestimmungen
im Interesse der Gesundheitspflege integrierende Bestandteile solcher
Ordnungen, die sich auf anderweitige Kompetenzen stützen. So hat
5R.V. a. 4 No. 15 beruht auf einer Einschiebung des konstituierenden
Reichstages. Der Abg. Baumstark in Anlehnung an die R.V. von 1849 $ 61
hatte die Klausel dahin formuliert: „Mafsregeln im Interesse des Gesamtwohles
für die Gesundheit der Menschen und Tiere.“ Dem stellte Abg. Graf Schwerin
als „blofs bessere Fassung“ den jetzigen Wortlaut gegenüber mit der Be-
merkung: „die Bundesgesetzgebung hat sich überhaupt nur mit der Gesundheit
der Menschen und Tiere zu beschäftigen, insoweit es sich um polizeilichen
Schutz im allgemeinen Interesse handelt.“ Aber diese Bemerkung ist in ihrer
Unklarheit für die Auslegung unbrauchbar.