$ 103. Bewegung und Niederlassung der Bevölkerung. 619
der entsprechenden Übernahmepflicht Gegenstand des Vertrages ist.
Das bayerische Schlufsprotokoll vom 23. November 1876 hat in dieser
Beziehung die fortdauernde Geltung des Gothaer Vertrages vom 15. Juli
1851 und der Eisenacher Konvention vom 11. Juli 1855 ausgesprochen.
Daher denn auch das Bundesamt für das Heimatswesen in allen
Streitigkeiten, in welchen bayerische Armenverbände Partei sind, keinerlei
Kompetenz besitzt!®.
II. Die Kompetenzen des Reiches „über die Kolonisation
und die Auswanderung nach aulserdeutschen Ländern“
sind im Verfassungstext in einer Klausel zusammengefalst. In der
That bestehen zwischen beiden Erscheinungen thatsächliche Berührungs-
punkte, wenn dadurch auch die vollkommen verschiedene rechtliche
Natur einer jeden derselben nicht verdeckt werden kann.
1. Die Beaufsichtigung und Gesetzgebung des Reiches über die
Auswanderung befalst zunächst die Feststellung der rechtlichen
Bedingungen, unter welchen der Einzelne befugt wird, seinen
dauernden Aufenthalt im Auslande, sei es mit. oder ohne Aufgabe
seiner bisherigen Reichs- und Staatsangehörigkeit, zu nehmen. Sie er-
streckt sich aber auch auf die Malsregeln, welche durch die That-
sache der Massenauswäanderung hervorgerufen werden und welche
teils die rechtliche Ordnung der hiermit in Verbindung stehenden
Unternehmungen und Rechtsgeschäfte, teils den Schutz der Aus-
wanderer gegen Übervorteilungen und Reisegefahren bezwecken. In
beiden Beziehungen hat das Reich von seiner Kompeteuz bisher nur
bei der Ausübung anderweitiger, hiermit zusammentreffender Kom-
petenzen in den Straf-, Pafs-, Militär-, Staatsangehörigkeitsgesetzen
Gebrauch gemacht; im übrigen aber sein Recht der. Beaufsichtigung
durch Bestellung des Reichskommissares für das Auswanderungswesen
nach Malsgabe des Bundesratsbeschlusses vom 11. Juli 1868 zur Gel-
tung gebracht”.
2. Aber die Kompetenz des Reiches reicht zweifellos über jene
Beziehungen hinaus. Es ist berechtigt, die Auswanderung auch in
dem Stadium ihrer Niederlassung im Auslande zum Gegen-
stande seiner Fürsorge zu machen. Und gerade hier greift die Be-
deutung des Wortes Kolonisation in einem rechtlich nicht-tech-
nischen Sinne Platz, wonach dasselbe den thatsächlichen Erfolg der
Massenauswanderung als konzentrierter Niederlassungen der Nationalen
16 Die hierin gleiche Lage Elsafs-Lothringens, wie die Bayerns, beruht
auf der Nichteinführung des Unterstützungswohnsitzgesetzes und selbstver-
ständlich nicht auf einer mangelnden Kompetenz des Reiches.
17 A. Altenberg, Deutsche Auswanderungsgesetzgebung. 1885.