Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

$ 103. Bewegung und Niederlassung der Bevölkerung. 619 
der entsprechenden Übernahmepflicht Gegenstand des Vertrages ist. 
Das bayerische Schlufsprotokoll vom 23. November 1876 hat in dieser 
Beziehung die fortdauernde Geltung des Gothaer Vertrages vom 15. Juli 
1851 und der Eisenacher Konvention vom 11. Juli 1855 ausgesprochen. 
Daher denn auch das Bundesamt für das Heimatswesen in allen 
Streitigkeiten, in welchen bayerische Armenverbände Partei sind, keinerlei 
Kompetenz besitzt!®. 
II. Die Kompetenzen des Reiches „über die Kolonisation 
und die Auswanderung nach aulserdeutschen Ländern“ 
sind im Verfassungstext in einer Klausel zusammengefalst. In der 
That bestehen zwischen beiden Erscheinungen thatsächliche Berührungs- 
punkte, wenn dadurch auch die vollkommen verschiedene rechtliche 
Natur einer jeden derselben nicht verdeckt werden kann. 
1. Die Beaufsichtigung und Gesetzgebung des Reiches über die 
Auswanderung befalst zunächst die Feststellung der rechtlichen 
Bedingungen, unter welchen der Einzelne befugt wird, seinen 
dauernden Aufenthalt im Auslande, sei es mit. oder ohne Aufgabe 
seiner bisherigen Reichs- und Staatsangehörigkeit, zu nehmen. Sie er- 
streckt sich aber auch auf die Malsregeln, welche durch die That- 
sache der Massenauswäanderung hervorgerufen werden und welche 
teils die rechtliche Ordnung der hiermit in Verbindung stehenden 
Unternehmungen und Rechtsgeschäfte, teils den Schutz der Aus- 
wanderer gegen Übervorteilungen und Reisegefahren bezwecken. In 
beiden Beziehungen hat das Reich von seiner Kompeteuz bisher nur 
bei der Ausübung anderweitiger, hiermit zusammentreffender Kom- 
petenzen in den Straf-, Pafs-, Militär-, Staatsangehörigkeitsgesetzen 
Gebrauch gemacht; im übrigen aber sein Recht der. Beaufsichtigung 
durch Bestellung des Reichskommissares für das Auswanderungswesen 
nach Malsgabe des Bundesratsbeschlusses vom 11. Juli 1868 zur Gel- 
tung gebracht”. 
2. Aber die Kompetenz des Reiches reicht zweifellos über jene 
Beziehungen hinaus. Es ist berechtigt, die Auswanderung auch in 
dem Stadium ihrer Niederlassung im Auslande zum Gegen- 
stande seiner Fürsorge zu machen. Und gerade hier greift die Be- 
deutung des Wortes Kolonisation in einem rechtlich nicht-tech- 
nischen Sinne Platz, wonach dasselbe den thatsächlichen Erfolg der 
Massenauswanderung als konzentrierter Niederlassungen der Nationalen 
16 Die hierin gleiche Lage Elsafs-Lothringens, wie die Bayerns, beruht 
auf der Nichteinführung des Unterstützungswohnsitzgesetzes und selbstver- 
ständlich nicht auf einer mangelnden Kompetenz des Reiches. 
17 A. Altenberg, Deutsche Auswanderungsgesetzgebung. 1885.
	        
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