Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

628 II. Buch. Die Reichsgewalt. 
die aufgestellten Grundsätze für die Flölserei nur insoweit Anwendung, 
als dieselbe auf schiffbaren Wasserstralsen!® betrieben wird — 
nur dals damit die auf a. 4 No. 9 beruhende Ermächtigung des 
Reiches die Wasserzölle vom Flöfsereibetrieb auch auf den nur föfs- 
baren Flüssen im Wege der Gesetzgebung zu regeln, nicht aus- 
geschlossen ist, wie dies teilweise durch das Gesetz über die Abgaben 
von der Flölserei vom 1. Juni 1870 geschehen ist!®. 
B. Das Meer und die Seeschiffahrt!. 
8 106. 
Die Bestimmung der R.V. a. 4 No. 7: „Organisation eines 
gemeinsamen Schutzes der deutschen Schiffahrt und 
ihrer Flagge zur See“ in Verbindung mit der verfassungs- 
mälsigen Einheitlichkeit der nationalen Flagge, der Kriegsmarine 
und des Konsulatwesens haben es bewirkt, dals die völkerrecht- 
liche Vertretung und Beschützung der deutschen Schiffahrt zur See 
der Kompetenz des Reiches und zwar seiner ausschliefslichen 
Kompetenz unterliegen ?. 
Damit ist als notwendige Voraussetzung auch die Kompetenz des 
Reiches begründet, diejenigen inneren, staatsrechtlichen Ord- 
"nungen zu treffen, ohne welche (die völkerrechtliche Stellung der 
deutschen Handelsmarine auf der See nicht behauptet und die Er- 
. 15 Dafs hierunter nur die schiffbaren Wasserstrecken, nicht auch die 
nichtschiffbaren Strecken solcher Flüsse, die erst in ihrem weiteren Verlauf 
schiffbar werden, verstanden sind, darüber s. den Bericht der Bundesrats- 
ausschüsse für Zoll- und Steuerwesen und für Justizwesen in Anlagen des 
‚Reichstages 1870 No. 137. 
16 Durch die Bestimmungen der R.V. a. 54, verbunden mit dem Flöfserei- 
gesetz, sind die aa. 23 und 25 des Z.V.V. vom 8. Juli 1867 aufgehoben, be- 
ziehentlich gedeckt. Eine Anwendung des a. 23, insbesondere der bestimmten 
Maximalhöhe der ‚Fluls- und Wasserzölle findet lediglich noch statt in Bezug 
auf nur flölsbare Wasserstrecken, die nur einem Staate angehören und auf die 
Flöfserei mit unverbundenem Holze, selbst wenn diese auf gemeinsamen 
‘nur flöfsbaren öffentlichen Wasserstrecken geschieht. 
ı Reitz, Die Rechtsverhältnisse der d. Handelsmarine in Hirths Annalen 
1874 S.55ff. Thudichum, Verfassungsr. S. 3531 ff. v. Rönne, Staatsr. d. 
d. R. ILı 206 ff. Romberg,. Marine u. Seewesen in v. Holtzendorffs Jahrb. 
I 343 f£., I 157 f£., III 803. Rösler, Soc. Verwaltungsr. I,. 421ff. Perels, 
Allg. öff. Seerecht im:.d. Reiche. 1884. Löning, D. Verwaltungsr. S. 584 ff. 
"G. Meyer, D.-Verwaltungst.:I 5löff;: Wagner, Seerecht I 89. Zorn, 
Reichsstaatsrecht II: 533 ff. 
28.8 9.
	        
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