Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

$ 106. Das Meer und die Seeschiffahrt. 633 
Kommission für Seeschiffahrt!’, welche nur mit Gutachten 
und Vorschlägen über Seeschiffahrtsangelegenheiten betraut ist — ins- 
besondere durch seine Inspektoren für die Schiffer-, Steuermanns- !° 
und Maschinistenprüfungen !°, sowie für Überwachung des Seezeichen- 
wesens aus?°. Dagegen verbleibt die gesamte vollziehende Verwal- 
tung bei den Einzelstaaten und organisiert sich insbesondere in deren 
Seemannsämtern, Seeämtern, Strandungs-, Vermessungs- und Prüfungs- 
behörden. 
Allein an einer Reihe von Punkten hat die Reichsgesetzgebung 
die Strenge der verfassungsmälsigen Grenzlinien nicht eingehalten. 
Schon mit der Erhebung der deutschen Seewarte und ihreı 
Filialen zu einer Reichsanstalt durch das Gesetz vom 9. Januar 1875 
ist eine Organisation geschaffen, die zwar keinerlei Befehlsgewalten 
ausübt, der aber die Aufgabe zugeschrieben ist, nicht nur wissen- 
schaftlich-statistisches Material zu sammeln und zu verbreiten, sondern 
auch praktisch durch Sturmwarnungen, durch Segelanweisungen, durch 
Berichtigung von Instrumenten der Sicherung und Erleichterung der 
Seeschiffahrt zu dienen. Und hiermit stellt sie eine eigene, durch 
einzelstaatliche Behörden nicht vermittelte Reichsverwaltung technischer 
Art dar. 
Weiter ist durch die neuere Schiffsvermessungsordnung vom 
20. Juni 1888 in Verbindung mit dem Reichshaushaltsetat für 1888/89 
an die Stelle der bisherigen „Inspektoren“, welche die Beaufsichtigung 
des Reiches in den regelmälsigen Grenzen wahrnahmen, das Schiffs- 
vermessungsamt getreten. Demselben ist aber nicht blols die 
Überwachung über das Vermessungsverfahren der landesherrlichen Be- 
hörden übertragen, sondern es ist zu einer wahren GCentralbehörde 
des Reiches erhoben worden. Als solche steht das Schiffisvermes- 
sungsamt im Verhältnis unmittelbarerer Überordnung zu den landes- 
herrlichen Schiffsvermessungsbehörden;; es versieht dieselben mit tech- 
nischen Anweisungen hinsichtlich der Handhabung der Vermessungs- 
ordnung, weist sie zu Neu- und Nachvermessungen an, befiehlt die 
Ausstellung neuer Mefsbriefe an Stelle beanstandeter und übt bei 
aufserordentlichen Konstruktionsverhältnissen der Schiffe ein ergänzen- 
des Verordnungsrecht aus **. 
17 S. den Etat des Reichskanzleramtes Ausgaben cap. 3 tit. 13 für 1877/8. 
18 Bekanntmachung vom 6. August 1887 $ 56 und Etat des Reichsamtes 
des Innern für 1889/90, Ausgaben cap. 7b zu tit. 5 u. 6. 
19 Bekanntmachung vom 30. Juni 1879 $ 29. 
20 Etat des Reichsamtes des Innern für 1839/90, Ausgaben cap. 7b tit. 8. 
21 Schiffsvermessungsordnung $$ 22. 23. 24 verglichen mit der Denkschrift, 
Beilage A zum Etat des Reichsamtes des Innern für 1888/89.
	        
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