Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

642 II. Buch. Die Reichsgewalt. 
beschränkt auf Herbeiführung der Gleichmälsiekeit in den technischen 
Einrichtungen der Anlagen, Fahrzeuge und Betriebsmanipulationen, 
nicht auf die Regelung des Verhältnisses der Bahnverwaltungen unter- 
einander, insbesondere für die gegenseitige Wagenbenutzung, sondern 
sie hat insbesondere die einheitliche Regelung der rechtlichen Seite 
des Transportwesens im Verhältnis zum Publikum zum Gegenstande 
gehabt. Auf den Beschlüssen des Vereines beruhte bis zur Gründung 
des norddeutschen Bundes die Einheitlichkeit der Betriebsregle- 
ments. Denn wenn auch die Vereinsreglements über Personen-, 
Gepäck-, Equipagen- und Viehbeförderung und die Vereinsgüter- 
reglements in ihren Redaktionen von 1847, 1850, 1856, 1859 und 
1865 nur den die einzelnen Unternehmen und die Specialverbände 
überschreitenden Verkehr betrafen, so wurde doch bewirkt, dafs die 
Lokal- und Verbandsreglements entweder einfach das Vereinsreglement 
annahmen oder sich doch nur auf durch Lokalverhältnisse bedingte 
Zusätze und Modifikationen beschränkten. 
Neben und unter dem „Verein“ bildeten sich in geographischer 
Gruppierung engere „Eisenbahnverbände“, welche in analoger 
Organisation vorzugsweise die Vereinbarung über ineinandergreifende 
Fahrpläne, über direkte Expeditionen und zu diesem Zwecke über 
gleichmälsige Tarifierungsgrundsätze zum Gegenstande hatten. Aus 
der weiteren Vereinigung mehrerer Specialverbände ging 1848 zu- 
nächst der norddeutsche Tarifverband hervor. Er hat sich seit 
1877 zu einem Tarifverband sämtlicher deutscher Eisenbahnverwal- 
tungen erweitert und sich eine Organisation gegeben, welche auf der 
Erriehtung einer ständigen Tarifkommission mit einem Ausschuls der 
Verkehrsinteressenten und auf der Anerkennung der Verbindlichkeit 
qualifizierter, durch Y/s der Stimmen nichtwidersprochener Majoritäts- 
beschlüsse beruht?. Aus seiner Wirksamkeit sind das jetzt geltende 
deutsche Tarifschema von 1877 und dessen spätere Modifikationen 
hervorgegangen. 
Zugleich an diese verschiedenen Gestaltungen des Einigungswesens 
schlofs sich eine gewisse Verschiebung der staatlichen Aufsichtsrechte 
über die Privatbahnen an. Denn aus der Beteiligung der Staatsbahn- 
verwaltungen an dem Vereine und an den Verbänden zu gleichem 
Rechte mit den Privatbahnen ergab es sich, dafs die Aufsichts- und 
insbesondere Genehmigungsrechte der Staatsbehörden äulserlich zurück- 
traten und sich vielfach nur in der Mitwirkung, in der Zustimmung 
oder Ablehnung zu den Vereins- und Verbandsbeschlüssen bethätigten. 
s $. die Statuten („Geschäftsordnungen‘“) in dem Berichte über die Er- 
gebnisse des Betriebes der Staatseisenbahnen im Etatsjahr 1878/79, Drucksachen 
des preufs. Abgeordnetenhauses von 1879/80 No. 29 Anlage II.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.