Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

8 108. Die historische Grundlage. 643 
II. Auf den Rechtsbestand, wie er mit dem allen in seinen 
wesentlichen Grundlagen charakterisiert ist, stiels die norddeutsche 
Bundes- und die deutsche Reichsverfassung. Wenn dieselbe über die 
allgemeine Kompetenz der Gesetzgebung und Beaufsichtigung hinaus 
dem Reiche besondere Befugnisse der Vollziehung auf dem Gebiete 
des Eisenbahnwesens einräumt, so war deren Richtung im allgemeinen 
vorgeschrieben. Es galt einmal, die in dem Einzelstaate notwendige 
Diskrepanz beseitigend, in dem Reiche die höhere Aufsichtsinstanz zu 
gewinnen, welche über den Privat- und Staatsbahnen zu gleichem 
Rechte stand. Es galt sodann, die in allmählicher historischer Ent- 
wicklung gewonnene Einheitlichkeit im Eisenbahnwesen, unabhängig 
von den vertragsmälsigen Beliebungen der Einzelstaaten untereinander 
und der Privat- und Staatsbahnen in den Vereinen und Verbänden, 
durch die Reichskompetenz festzuhalten und weiter zu entwickeln. 
Aber aus jenem Rechtszustande ergab sich auch, dafs die unmittelbar 
eingreifenden Vollziehungsrechte des Reiches auf enge Grenzen an- 
gewiesen waren, die durch die im Partikularrechte begründete 
privatrechtliche Autonomie der Privatbahnen gezogen wurden, und 
die auch den Staatsbahnen gegenüber um der gewichtigen, den privat-: 
wirtschaftlichen mindestens gleichwertigen finanziellen Interessen willen 
als gültig anerkannt werden mulsten. Und gerade dies, der Umstand, 
dafs die Ermächtigungen des Reiches gegenüber den Staatseisenbahn- 
verwaltungen ihren begrenzenden Malsstab vielfach nur in der Rechts- 
stellung der Privatunternehmungen finden, ist es, der die Fest- 
stellung der ursprünglichen Tragweite der einschlagenden Verfassungs- 
bestimmungen erforderlich macht, obgleich die thatsächliche 
Voraussetzung derselben vielfach durch die Vorherr- 
schaft des Staatseisenbahnsystemes seit der Wendung 
der preulsischen Eisenbahnpolitik® verschoben worden ist. 
Auf dieser allgemeinen Grundlage :nun aber sind die unmittelbar 
wirksamen Rechte, welche dem Reiche im einzelnen durch Ab- 
schnitt VII der R.V. beigelegt werden, je nach der Verschiedenheit 
ihres Gegenstandes in verschiedener und zwar in dreifacher Weise 
charakterisiert: als Verpflichtungen der Regierungen der 
Einzelstaaten, als Verpflichtungen der Eisenbahnver- 
waltungen schlechthin und alseinwirkende Kontrolle. Es be- 
darf ihrer gesonderten Betrachtung. 
6 Der Wendepunkt wird bezeichnet durch das preufsische Gesetz vom 
4. Juni 1876 behufs Ermächtigung der Staatsregierung, die Eigentums- und 
sonstigen Rechte des Staates an Eisenbahnen auf das Deutsche Reich zu 
übertragen, und durch das Scheitern dieses Planes. 
41*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.