Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

646 II. Buch. Die Reichsgewalt. 
dem Reiche speeifische, über die Grenzen der allgemeinen „Beauf- 
sichtigung“ hinausgehende Befugnisse zu. 
1. Zunächst das Recht der Regulative. D. h. das Recht, in 
der regelmälsigen Form des Bundesratsbeschlusses den übereinstim- 
menden oder gleichen Inhalt festzustellen, der den von den Einzel- 
staaten und in Anwendung ihres Partikularrechtes zu erlassenden all- 
gemeinen Anordnungen und Vorschriften zu geben ist — ein Recht, 
welches mit dem Rechte nach R.V. a. 7 Nr. 2 Ausführungsverord- 
nungen zu Reichsgesetzen zu erlassen nicht identisch ist. 
2. Aber weiterhin muls gerade aus der specifischen Gestaltung 
dieses Verhältnisses heraus dem Reiche das Recht zugesprochen werden, 
die Überwachung der Ausführung der hier einschlagen- 
den partikularen Gesetze, Verwaltungsvorschriften und Einrich- 
tungen durch den Kaiser und damit zugleich die Beschluflsfassung 
über Mängel, welche bei der Ausführung dieser partikularen Ord- 
nungen hervortreten, durch den Bundesrat zu bewirken, in der näm- 
lichen Weise, wie dies regelmälsig nach R.V. a. 7 Nr. 2 und a. 17 
nur in Rücksicht auf Reichsgesetze und auf hierauf beruhenden 
Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen platzgreift. Allerdings ge- 
schieht dies nicht in dem Sinne einer Überwachung und Mängelbe- 
handlung dieser partikularen Ordnungen und Einrichtungen als solcher 
und in ihrer Gesamtheit, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt 
und in Beschränkung auf.die Frage, ob die Handhabung der den 
Bundesregierungen aus dem Partikularrecht entspringenden Verwaltungs- 
befugnisse sich in Übereinstimmung befindet mit den verpflichtenden 
Vorschriften der Reichsverfassung. Und gerade hieraus erwächst dem 
Reiche und zwar nach dem Gesetze vom 27. Juni 1873 dem Eisen- 
bahnamte zweifellos das Recht, sowohl auf dem Gebiete der Staats- 
eisenbahnverwaltung als auf dem der Beaufsichtigung der Privatbahnen 
entweder gegen einzelne Malsregeln der Bundesregierungen rechts- 
verbindlichen Einspruch zu erheben, wenn sie ihren verfassungsmälsigen 
Verpflichtungen widersprechen, oder die Vornahme einzelner Mals- 
regeln durch dieselben anzuordnen, wenn sie durch jene Verpflichtungen 
gefordert sind. 
II. Die Gegenstände, auf welche sich das so gestaltete 
Recht des Reiches bezieht, sind teils durch die Specialisierungen der 
Verfassung näher bezeichnet, teils folgen sie aus der Generalklausel, 
teils beruhen sie auf einer aufserordentlichen Ermächtigung. 
1. Die Speeialisierungen beziehen sich auf die Anlage und 
Ausrüstung neuer Bahnen nach einheitlichen Normen, 
auf übereinstimmende Betriebseinrichtungen, d. h. im
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.