Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

652 II. Buch. Die Reichsgewalt. 
darstellen. Es ist für die Handhabung und Durchführung der hier 
verfassungsmälsig konstituierten Verpflichtungen nicht auf die Ver- 
mittelung der Einzelstaaten angewiesen. Die Bundesregierungen 
stehen daher in allen diesen Beziehungen dem Reiche nur gegenüber 
als die Verwaltungsorgane der Staatsbahnen in vollkommen gleicher 
Linie mit den verwaltenden Organen der Privatbahnen. Mag das 
Reich auch im einzelnen Falle die Durchführung der Verfassungs- 
bestimmungen dadurch bewirken, dals es die Handhabung der kon- 
kurrierenden Befugnisse der Einzelstaaten über die Privatbahnen 
reguliert, so steht ihm doch kompetenzmälsig das Recht unmittelbarer 
General- und Specialverfügungen gegen die Privatbahnverwaltungen 
ebenso zu, wie gegen die eisenbahnverwaltenden Bundesregierungen. 
Und auch hier ist es das ZReichseisenbahnamt, dem nach dem 
Gesetze vom 27. Juni 1873 diese Befugnisse, soweit es sich nicht 
um militärische Anordnungen handelt, übertragen sind. 
8 ı1l. 
Die Kontrolle über das Tarifwesen. 
Als eine dritte, besonders gewandte Kompetenz steht dem Reiche 
nach R.V. a. 45 die „Kontrolle über das Tarifwesen“ zu. 
Dieselbe bestimmt sich des Näheren teils nach dem Gegenstande, teils 
nach der Art der Berechtigung, 
Was den Gegenstand betrifft, so versteht sich unter „Tarif“ 
nach dem hergebrachten und durch die Verfassung adoptierten Sprach- 
gebrauch nicht nur die Bestimmung der Beförderungspreise, sondern 
die Gesamtheit der das Rechtsverhältnis zwischen einer Eisenbahn- 
unternehmung und dem Publikum regelnden Bedingungen!. Der 
Tarif befalst daher ein Doppeltes: 
den Tarif im engeren Sinne, d. h. die Aufstellung des 
Tarifschemas und der für die einzelnen Rubriken desselben gelten- 
den Tarifsätze und 
das Betriebsreglement. Aber dieses letztere Wort ist 
hierbei schlechterdings nicht in dem Sinne genommen, wonach es 
die Regelung der gesamten, auch der organisatorischen, polizei- 
lichen und technischen Einrichtungen und Vorrichtungen umfassen 
könnte, sondern in dem historischen und positivrechtlichen Sinne, 
wie derselbe insbesondere durch das zur Zeit des Verfassungs- 
1 Schott, Das Transportgeschäft (Endemann, Handbuch d. d. Handels- 
rechts, III. Bd) $ 353. VI.
	        
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