652 II. Buch. Die Reichsgewalt.
darstellen. Es ist für die Handhabung und Durchführung der hier
verfassungsmälsig konstituierten Verpflichtungen nicht auf die Ver-
mittelung der Einzelstaaten angewiesen. Die Bundesregierungen
stehen daher in allen diesen Beziehungen dem Reiche nur gegenüber
als die Verwaltungsorgane der Staatsbahnen in vollkommen gleicher
Linie mit den verwaltenden Organen der Privatbahnen. Mag das
Reich auch im einzelnen Falle die Durchführung der Verfassungs-
bestimmungen dadurch bewirken, dals es die Handhabung der kon-
kurrierenden Befugnisse der Einzelstaaten über die Privatbahnen
reguliert, so steht ihm doch kompetenzmälsig das Recht unmittelbarer
General- und Specialverfügungen gegen die Privatbahnverwaltungen
ebenso zu, wie gegen die eisenbahnverwaltenden Bundesregierungen.
Und auch hier ist es das ZReichseisenbahnamt, dem nach dem
Gesetze vom 27. Juni 1873 diese Befugnisse, soweit es sich nicht
um militärische Anordnungen handelt, übertragen sind.
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Die Kontrolle über das Tarifwesen.
Als eine dritte, besonders gewandte Kompetenz steht dem Reiche
nach R.V. a. 45 die „Kontrolle über das Tarifwesen“ zu.
Dieselbe bestimmt sich des Näheren teils nach dem Gegenstande, teils
nach der Art der Berechtigung,
Was den Gegenstand betrifft, so versteht sich unter „Tarif“
nach dem hergebrachten und durch die Verfassung adoptierten Sprach-
gebrauch nicht nur die Bestimmung der Beförderungspreise, sondern
die Gesamtheit der das Rechtsverhältnis zwischen einer Eisenbahn-
unternehmung und dem Publikum regelnden Bedingungen!. Der
Tarif befalst daher ein Doppeltes:
den Tarif im engeren Sinne, d. h. die Aufstellung des
Tarifschemas und der für die einzelnen Rubriken desselben gelten-
den Tarifsätze und
das Betriebsreglement. Aber dieses letztere Wort ist
hierbei schlechterdings nicht in dem Sinne genommen, wonach es
die Regelung der gesamten, auch der organisatorischen, polizei-
lichen und technischen Einrichtungen und Vorrichtungen umfassen
könnte, sondern in dem historischen und positivrechtlichen Sinne,
wie derselbe insbesondere durch das zur Zeit des Verfassungs-
1 Schott, Das Transportgeschäft (Endemann, Handbuch d. d. Handels-
rechts, III. Bd) $ 353. VI.