Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

8 111. Die Kontrolle über das Tarifwesen. 653 
erlasses geltende Betriebsreglement für den Verein Deutscher Eisen- 
bahnverwaltungen festgestellt worden war. Es befafst daher ledig- 
lich die Regelung der Rechte und Pflichten des Publikums einer- 
seits und der Eisenbahnverwaltung andererseits bei der Beförde- 
rung der Güter und Personen. 
In Bezug auf das Tarifwesen in diesem Sinne wird dem Reiche 
als Art seiner Berechtigung die „Kontrolle“ zugeschrieben. Zweifel- 
los kann es sich hierbei nicht blofs um allseitige Kenntnisnahme, um 
statistische Erhebungen, um unverbindliche Ratschläge, auch nicht 
um eine blofs vermittelnde Thätigkeit handeln?. Denn dies alles ist 
ohne weiteres in dem allgemeinen Recht der „Beaufsichtigung“ des 
Eisenbahnwesens enthalten. Vielmehr steht nur eine darüber hinaus- 
gehende und specifische Ermächtigung in Frage. 
I. In Entwickelung dessen steht dem Reiche an erster Stelle das 
zu, was die Übersetzung des Wortes besagt®, die Überwachung 
des Tarifwesens. Es hat das Recht, in rechtsverbindlicher Weise da- 
hin zu wirken, dafs die Handhabung des gesamten Tarifwesens in 
Übereinstimmung mit dem geltenden Rechte erfolge, gleichgültig 
ob dasselbe auf Reichsrecht oder — und dies bildet die Ab- 
weichung von der Überwachung des Kaisers nach R.V. a. 17 — ob 
dasselbe auf Partikulargesetzen und anerkannten Ver- 
waltungsgrundsätzen, auf Konzessionen und Verein- 
barungen beruht. Allerdings ist dieses Recht, soviel die Privat- 
bahnen betrifft, nicht als ausschliefsliches konstituirt; es konkurriert 
mit den einschlagenden Aufsichtsrechten der Einzelstaaten. Allerdings 
ist das Reich hierbei, solange und soweit die Reichsgesetzgebung 
nicht eingegriffen hat, an das bestehende Partikularrecht gebunden. 
Aber innerhalb dieser Grenzen ist das Reich und zwar auch hier das 
Reichseisenbahnamt behufs Abstellung von Rechtswidrigkeiten sowohl 
zu General- als zu Speeialverfügungen berechtiet und zwar dergestalt, 
dafs sich dieselben nicht nur gegen die Einzelstaaten als Eisenbahn- 
verwaltungen und Aufsichtsinstanzen, sondern auch unmittelbar gegen 
die Privatunternehmungen richten können. Denn die Verfassung 
spricht nicht nur von einer Kontrolle des Reiches über die Kontrolle 
der Einzelstaaten, sondern von Kontrolle schlechthin, deren ver- 
pflichtete Subjekte „alle deutschen Eisenbahnen“, d. h. die Eisenbahn- 
verwaltungen im Sinne der R.V. aa. 43 und 44 sind. 
®2 Nur vermittelnde Funktionen nimmt an G. Meyer, D. Verwaltungs- 
recht I 497. 
3 Kontrollieren ist die Überwachung einer Rechnungsführung durch 
Führung eines Gegenbuches (contre-röle).
	        
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