8 111. Die Kontrolle über das Tarifwesen. 653
erlasses geltende Betriebsreglement für den Verein Deutscher Eisen-
bahnverwaltungen festgestellt worden war. Es befafst daher ledig-
lich die Regelung der Rechte und Pflichten des Publikums einer-
seits und der Eisenbahnverwaltung andererseits bei der Beförde-
rung der Güter und Personen.
In Bezug auf das Tarifwesen in diesem Sinne wird dem Reiche
als Art seiner Berechtigung die „Kontrolle“ zugeschrieben. Zweifel-
los kann es sich hierbei nicht blofs um allseitige Kenntnisnahme, um
statistische Erhebungen, um unverbindliche Ratschläge, auch nicht
um eine blofs vermittelnde Thätigkeit handeln?. Denn dies alles ist
ohne weiteres in dem allgemeinen Recht der „Beaufsichtigung“ des
Eisenbahnwesens enthalten. Vielmehr steht nur eine darüber hinaus-
gehende und specifische Ermächtigung in Frage.
I. In Entwickelung dessen steht dem Reiche an erster Stelle das
zu, was die Übersetzung des Wortes besagt®, die Überwachung
des Tarifwesens. Es hat das Recht, in rechtsverbindlicher Weise da-
hin zu wirken, dafs die Handhabung des gesamten Tarifwesens in
Übereinstimmung mit dem geltenden Rechte erfolge, gleichgültig
ob dasselbe auf Reichsrecht oder — und dies bildet die Ab-
weichung von der Überwachung des Kaisers nach R.V. a. 17 — ob
dasselbe auf Partikulargesetzen und anerkannten Ver-
waltungsgrundsätzen, auf Konzessionen und Verein-
barungen beruht. Allerdings ist dieses Recht, soviel die Privat-
bahnen betrifft, nicht als ausschliefsliches konstituirt; es konkurriert
mit den einschlagenden Aufsichtsrechten der Einzelstaaten. Allerdings
ist das Reich hierbei, solange und soweit die Reichsgesetzgebung
nicht eingegriffen hat, an das bestehende Partikularrecht gebunden.
Aber innerhalb dieser Grenzen ist das Reich und zwar auch hier das
Reichseisenbahnamt behufs Abstellung von Rechtswidrigkeiten sowohl
zu General- als zu Speeialverfügungen berechtiet und zwar dergestalt,
dafs sich dieselben nicht nur gegen die Einzelstaaten als Eisenbahn-
verwaltungen und Aufsichtsinstanzen, sondern auch unmittelbar gegen
die Privatunternehmungen richten können. Denn die Verfassung
spricht nicht nur von einer Kontrolle des Reiches über die Kontrolle
der Einzelstaaten, sondern von Kontrolle schlechthin, deren ver-
pflichtete Subjekte „alle deutschen Eisenbahnen“, d. h. die Eisenbahn-
verwaltungen im Sinne der R.V. aa. 43 und 44 sind.
®2 Nur vermittelnde Funktionen nimmt an G. Meyer, D. Verwaltungs-
recht I 497.
3 Kontrollieren ist die Überwachung einer Rechnungsführung durch
Führung eines Gegenbuches (contre-röle).