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wohnen — nur selbstverständlich, dals die Rechtsgültigkeit ihrer Ab-
änderungen an die nämlichen Voraussetzungen gebunden ist, wie ihre
Entstehung.
Nach Malsgabe dieser Grundsätze hat der Bundesrat diejenigen
Beschlüsse gefalst, welche das Tarifwesen im engeren Sinne geregelt
haben®. Dagegen ist der Erlals des Betriebsreglements für den nord-
deutschen Bund vom 10. Juni 1870 und für das deutsche Reich vom
11. Mai 1874 in Formen erfolgt, welche ihm den Anstrich einer auf
der einseitigen Initiative und Autorität des Reiches beruhenden Ver-
ordnune verleihen. Allein nach Malsgabe des gültigen Verfassungs-
rechtes konnte dieses Betriebsreglement, soweit es nicht blols die
bereits herbeigeführte Übereinstimmung der bestehenden Betriebsregle-
ments fixierte, Rechtsverbindlichkeit nur erlangen unter der Voraus-
setzung seiner autonomischen Annahme von seiten der Eisenbahn-
verwaltungen. Mit dieser Voraussetzung aber bildet es die rechts-
verbindliche Norm für den Inhalt der Betriebsreglements der Eisen-
bahnverwaltungen und deren Handhabung, wie für die Aufsichtsrechte
der Regierungen !°.
3. Reichseisenbahnamt und Exemtionen.
S 112.
Mit dem allen sind die gemeingültigen Kompetenzen des
Reiches auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens bezeichnet.
I. Dieselben haben eine Änderung durch das Gesetz vom 27. Juni
1873, betreffend die Errichtung eines Reichseisenbahn-
amtes, nicht erfahren. Das Reichseisenbahnamt ist nur wirksam
„innerhalb der durch die Verfassung bestimmten Zuständigkeit des
Reiches“ ($ 4). Die Bedeutung des Gesetzes liegt nur darin, dals es
einzelne Befugnisse der Verfügung und der Beschwerdeentscheidung,
welche bisher nur dem Bundesrate zugeschrieben werden konnten, auf
eine kaiserliche Behörde übertrug — eine Anordnung, die allerdings
eine Änderung der Verfassungsbestimmungen nicht über die Kom-
° Die für das jetzt geltende Tarifsystem wesentlichen Bundesrats-
beschlüsse sind vom 11. Juni 1874 — Drucks. des Reichstages 1874 No. 94 —;
vom 13. Februar 1875 — ebenda 1875/76 No. 25 —; vom 14. Dezember 1876
— ebenda 1878 No. 108 —; vom 6. August 1877 — Verhandlungen des Reichs-
tages 1878 S. 201 —.
10 8. Erkenntnis des Reichsoberhandelsgerichtes vom 30. November 1875.
Entsch. IV 1%4ff. Laband, Staatsrecht d. d. R. II 124ff. G. Meyer, D.
Verwaltungsrecht I 498. 499.
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